{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2048_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19811001-19811001-ARGVP-1988-2048.pdf", "Checksum": "df7ab12afa2908691ab27727e1808d9e"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2048"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2048"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2048\n2048\nUnterlassene Rekursbegründung. Wird ein Rekurs nicht innert Frist er­gänzt, so wird darauf nicht eingetreten. Novenrecht im Rekursverfahren.\n1. Nach Art. 92 Abs. 2 StG haben Rekurse Antrag und Begründung aufzu­weisen, wobei ein ziffernmässiger Antrag verlangt ist, soweit die Höhe der Veranlagung in Frage steht (Art. 92 Abs. 1 in fine StG). Fehlen Antrag oder Begründung und werden diese Mängel auch innert Notfrist nicht beho­ben, ist auf den Reku"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:22", "Checksum": "d917432807f7738d99e17bf6757d0662", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2048\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2048\n2048\nUnterlassene Rekursbegründung. Wird ein Rekurs nicht innert Frist er­gänzt, so wird darauf nicht eingetreten. Novenrecht im Rekursverfahren.\n1. Nach Art. 92 Abs. 2 StG haben Rekurse Antrag und Begründung aufzu­weisen, wobei ein ziffernmässiger Antrag verlangt ist, soweit die Höhe der Veranlagung in Frage steht (Art. 92 Abs. 1 in fine StG). Fehlen Antrag oder Begründung und werden diese Mängel auch innert Notfrist nicht beho­ben, ist auf den Reku\n\n B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2048\n\n2048\n\nU nterlassene R ekursbegründung. Wird ein Rekurs nicht innert Frist er­\ngänzt, so wird darauf nicht eingetreten. Novenrecht im Rekursverfahren.\n\n1. Nach Art. 92 Abs. 2 StG haben Rekurse Antrag und Begründung aufzu­\nweisen, wobei ein ziffernmässiger Antrag verlangt ist, soweit die Höhe der\nVeranlagung in Frage steht (Art. 92 Abs. 1 in fine StG). Fehlen Antrag oder\nBegründung und werden diese Mängel auch innert Notfrist nicht beho­\nben, ist auf den Rekurs nicht einzutreten.\nDer vorliegende Rekurs genügt den gesetzlichen Erfordernissen nicht.\nWohl enthält der Rekurs wenigstens formal betrachtet den Antrag auf\nRückweisung der Angelegenheit ins Veranlagungsverfahren. Dieser A n­\ntrag ist indes unbehelflich, steht doch der Rekurskommission von Gesetzes\nwegen umfassende Kognitionsbefugnis zu und bestehtauch kein stichhal­\ntiger Grund, wonach ein Entscheid in der Sache nicht möglich wäre. Im\nübrigen findet sich im Rekurs keine Begründung für den gestellten Antrag.\nAuf den Rekurs kann deshalb nicht eingetreten werden [vgl. auch StRK\n26.4.1985. Nr.355],\n2. Auch wenn auf den Rekurs eingetreten werden könnte, müsste er auf­\ngrund der nachfolgenden Erwägung abgewiesen werden.\nIm Rekursverfahren können im allgemeinen neue Behauptungen und\nneue Beweismittel vorgebracht werden (sog. Novenrecht). Das Novenrecht\nvor der Rekurskommission hat indes zur Voraussetzung, dass im Einspra­\ncheentscheid ein Sachurteil gefällt worden ist. Hat die Einsprachebehörde\ninfolge verspäteter Einsprache Nichteintreten beschlossen, mithin kein\n. Sachurteil gefällt, so ist die Veranlagungsmitteilung in Rechtskraft erwach­\nsen, so dass auch die Rekurskommission eine materielle Nachprüfung\nnicht anzustellen hat. Wollte man anders entscheiden, so würde in der\nTat - wie die Steuerverwaltung in der Vernehmlassung zutreffend aus­\nfü h rt- die Einsprachefrist ihrer gesetzlichen Funktion beraubt. Die Rekurs­\nkommission kann demnach nur prüfen, ob die Steuerverwaltung zu Recht\nwegen Verspätung auf die Einsprache nicht eingetreten ist. Die Rekurren­\ntin bringt dazu zu Recht keine Rüge vor.\nStRK 1.10.1981 (Nr. 293)\n\n326\n"}