Eine blosse Anfrage und Einholung einer Aus­ kunft kann deshalb nicht bereits als Einsprache behandelt werden. Abgesehen davon, dass das Schreiben vom 18. November 1985 nicht als Einsprache bezeichnet ist und keinen Antrag enthält (lediglich Nen­ nung der Daten, Bitte um Erläuterung des Unterschiedes der Einkommens­ faktoren gemäss Selbstdeklaration gegenüber der Veranlagung durch die Steuerbehörde), hat X. dieses Schreiben offenkundig selbst nicht als Ein­ sprache verstanden. Die dem üblichen Verlauf entsprechende Einsprache hat er ja dann mit Datum 21. November 1985 tatsächlich geschrieben, je­ doch erst nach Ablauf der Einsprachefrist am 22. November 1985 der Post übergeben.