{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2047_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19861128-19861128-ARGVP-1988-2047.pdf", "Checksum": "bd6204651cbb6c7190f2e2ca0c7f5a5a"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2046, 2047\nEine derartige Anfrage und Auskunfteinholung ist im Rahmen von Art. 35 Abs. 2 StV durchaus üblich. Aufgrund der erhaltenen Auskunft ist es dem Steuerpflichtigen freigestellt, Einsprache zu erheben oder die Ver­anlagung zu akzeptieren. Eine blosse Anfrage und Einholung einer Aus­kunft kann deshalb nicht bereits als Einsprache behandelt werden.\nAbgesehen davon, dass das Schreiben vom 18. November 1985 nicht als Einsprache bezeichnet ist und keine"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:29", "Checksum": "cd0e2114b0a33ce9942c343679ef71cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2047\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2046, 2047\nEine derartige Anfrage und Auskunfteinholung ist im Rahmen von Art. 35 Abs. 2 StV durchaus üblich. Aufgrund der erhaltenen Auskunft ist es dem Steuerpflichtigen freigestellt, Einsprache zu erheben oder die Ver­anlagung zu akzeptieren. Eine blosse Anfrage und Einholung einer Aus­kunft kann deshalb nicht bereits als Einsprache behandelt werden.\nAbgesehen davon, dass das Schreiben vom 18. November 1985 nicht als Einsprache bezeichnet ist und keine\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2046, 2047\n\nEine derartige Anfrage und Auskunfteinholung ist im Rahmen von\nArt. 35 Abs. 2 StV durchaus üblich. Aufgrund der erhaltenen Auskunft ist\nes dem Steuerpflichtigen freigestellt, Einsprache zu erheben oder die Ver­\nanlagung zu akzeptieren. Eine blosse Anfrage und Einholung einer Aus­\nkunft kann deshalb nicht bereits als Einsprache behandelt werden.\nAbgesehen davon, dass das Schreiben vom 18. November 1985 nicht\nals Einsprache bezeichnet ist und keinen Antrag enthält (lediglich Nen­\nnung der Daten, Bitte um Erläuterung des Unterschiedes der Einkommens­\nfaktoren gemäss Selbstdeklaration gegenüber der Veranlagung durch die\nSteuerbehörde), hat X. dieses Schreiben offenkundig selbst nicht als Ein­\nsprache verstanden. Die dem üblichen Verlauf entsprechende Einsprache\nhat er ja dann mit Datum 21. November 1985 tatsächlich geschrieben, je­\ndoch erst nach Ablauf der Einsprachefrist am 22. November 1985 der Post\nübergeben. Damit war die im Gesetz vorgeschriebene Einsprachefrist\nüberschritten.\nStRK 30.3.1987 (Nr. 390)\n\n2047\n\nW iederein setzu n g in eine verpasste Frist. Voraussetzungen.\n\nDie Wiedereinsetzung in eine verpasste Frist ist möglich, wenn der Steuer­\npflichtige darlegt, dass er aus entschuldbaren Gründen an der Einhaltung\nder Frist gehindert war. Ob die Krankheit des Rekurrenten als entschuld­\nbarer Grund zu qualifizieren wäre, wenn sie während der ganzen Einspra­\nchefrist gedauert hätte, kann offengelassen werden. Der Rekurrent war\nnämlich ab 11. März 1986 wieder gesund und hatte für die rechtzeitige\nErfüllung der steuerlichen Obliegenheiten noch 10 Tage Zeit. Der Hinweis\nauf die berufliche Belastung ist auf jeden Fall kein entschuldbarer Grund\nfür eine Fristversäumnis. Die meisten Steuerpflichtigen sind durch ihren\nBeruf zeitweise besonders stark in Anspruch genommen. Die im Steuer­\ngesetz vorgeschriebenen Fristen, die der Gesetzgeber im Interesse eines\ngeordneten Verfahrensablaufs aufgestellt hat, wären toter Buchstabe,\nwenn die berufliche Belastung bereits einen Grund für ihre Missachtung\nbilden würde.\nStRK 28.11.1986 (Nr. 398)\n\n325\n"}