B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2046, 2047 Eine derartige Anfrage und Auskunfteinholung ist im Rahmen von Art. 35 Abs. 2 StV durchaus üblich. Aufgrund der erhaltenen Auskunft ist es dem Steuerpflichtigen freigestellt, Einsprache zu erheben oder die Ver­ anlagung zu akzeptieren. Eine blosse Anfrage und Einholung einer Aus­ kunft kann deshalb nicht bereits als Einsprache behandelt werden. Abgesehen davon, dass das Schreiben vom 18. November 1985 nicht als Einsprache bezeichnet ist und keinen Antrag enthält (lediglich Nen­ nung der Daten, Bitte um Erläuterung des Unterschiedes der Einkommens­ faktoren gemäss Selbstdeklaration gegenüber der Veranlagung durch die Steuerbehörde), hat X. dieses Schreiben offenkundig selbst nicht als Ein­ sprache verstanden. Die dem üblichen Verlauf entsprechende Einsprache hat er ja dann mit Datum 21. November 1985 tatsächlich geschrieben, je­ doch erst nach Ablauf der Einsprachefrist am 22. November 1985 der Post übergeben. Damit war die im Gesetz vorgeschriebene Einsprachefrist überschritten. StRK 30.3.1987 (Nr. 390) 2047 W iederein setzu n g in eine verpasste Frist. Voraussetzungen. Die Wiedereinsetzung in eine verpasste Frist ist möglich, wenn der Steuer­ pflichtige darlegt, dass er aus entschuldbaren Gründen an der Einhaltung der Frist gehindert war. Ob die Krankheit des Rekurrenten als entschuld­ barer Grund zu qualifizieren wäre, wenn sie während der ganzen Einspra­ chefrist gedauert hätte, kann offengelassen werden. Der Rekurrent war nämlich ab 11. März 1986 wieder gesund und hatte für die rechtzeitige Erfüllung der steuerlichen Obliegenheiten noch 10 Tage Zeit. Der Hinweis auf die berufliche Belastung ist auf jeden Fall kein entschuldbarer Grund für eine Fristversäumnis. Die meisten Steuerpflichtigen sind durch ihren Beruf zeitweise besonders stark in Anspruch genommen. Die im Steuer­ gesetz vorgeschriebenen Fristen, die der Gesetzgeber im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufs aufgestellt hat, wären toter Buchstabe, wenn die berufliche Belastung bereits einen Grund für ihre Missachtung bilden würde. StRK 28.11.1986 (Nr. 398) 325