Der Hinweis auf die berufliche Belastung ist auf jeden Fall kein entschuldbarer Grund für eine Fristversäumnis. Die meisten Steuerpflichtigen sind durch ihren Beruf zeitweise besonders stark in Anspruch genommen. Die im Steuer­ gesetz vorgeschriebenen Fristen, die der Gesetzgeber im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufs aufgestellt hat, wären toter Buchstabe, wenn die berufliche Belastung bereits einen Grund für ihre Missachtung bilden würde. StRK 28.11.1986 (Nr. 398) 325