Die Wiedereinsetzung in eine verpasste Frist ist möglich, wenn der Steuer­ pflichtige darlegt, dass er aus entschuldbaren Gründen an der Einhaltung der Frist gehindert war. Ob die Krankheit des Rekurrenten als entschuld­ barer Grund zu qualifizieren wäre, wenn sie während der ganzen Einspra­ chefrist gedauert hätte, kann offengelassen werden. Der Rekurrent war nämlich ab 11. März 1986 wieder gesund und hatte für die rechtzeitige Erfüllung der steuerlichen Obliegenheiten noch 10 Tage Zeit. Der Hinweis auf die berufliche Belastung ist auf jeden Fall kein entschuldbarer Grund für eine Fristversäumnis.