Eine derartige Anfrage und Auskunfteinholung ist im Rahmen von Art. 35 Abs. 2 StV durchaus üblich. Aufgrund der erhaltenen Auskunft ist es dem Steuerpflichtigen freigestellt, Einsprache zu erheben oder die Ver­ anlagung zu akzeptieren. Eine blosse Anfrage und Einholung einer Aus­ kunft kann deshalb nicht bereits als Einsprache behandelt werden.