{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2046_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19870330-19870330-ARGVP-1988-2046.pdf", "Checksum": "4f78848ddee4e95c34d799b0425fb6de"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2046"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2046"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2045, 2046\ndie Notfrist zeitlich zu bemessen ist. 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Die Steuerverwaltung hat im vorlie­genden Fall eine Notfrist von 14 Tagen angesetzt (und nicht, wie im Rekurs geltend gemacht, von 10 Tagen), was durchaus angemessen erscheint, zumal der Rekurrent aufgrund der ausführlichen Stellungnahme der Steuerverwaltung ohne weiteres in der Lage war, die Einsprache entspre­chend zu ergänzen oder auf das weitere Festhalten an der Einsprache zu verzichten.\nDa der Rekurr\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2045, 2046\n\ndie Notfrist zeitlich zu bemessen ist. Die Steuerverwaltung hat im vorlie­\ngenden Fall eine Notfrist von 14 Tagen angesetzt (und nicht, wie im Rekurs\ngeltend gemacht, von 10 Tagen), was durchaus angemessen erscheint,\nzumal der Rekurrent aufgrund der ausführlichen Stellungnahme der\nSteuerverwaltung ohne weiteres in der Lage war, die Einsprache entspre­\nchend zu ergänzen oder auf das weitere Festhalten an der Einsprache zu\nverzichten.\nDa der Rekurrent die ihm angesetzte Notfrist ungenutzt verstreichen\nliess, ist die Steuereinschätzungskommission zu Recht auf die Einsprache\nnicht eingetreten. Das hat aber ohne weiteres die Abweisung des Rekurses\nzur Folge (vgl. auch StRK 5 .7 .1 9 8 5 , Nr. 364; StRK 2 0 .2 .1 9 8 6 , Nr. 379;\nS t R K 3 .7 .1987, Nr. 410).\nStRK 16.3.1984 (Nr. 343)\n\n2046\n\nEin sp rach everfah ren . Eine blosse Anfrage und Einholung einer Aus­\nkunft ist nicht als Einsprache i.S. von Art. 89 StG zu werten.\n\nGemäss Art. 89 StG kann der Steuerpflichtige binnen 10 Tagen, von der\nEröffnung der Veranlagung an gerechnet, Einsprache gegen die Veranla­\ngung erheben. Diese muss einen Antrag enthalten.\nDie Veranlagung 1985/86 ist [] am 21. Oktober 1985 eröffnet worden.\nAm 18. November 1985 reichte X. dem Gemeindesteueramt [] eine Auf­\nstellung über die provisorischen und definitiven Einkommensfaktoren ein.\nIn dieser gab er auch seine Selbstdeklaration von Fr. 12799 - bekannt und\nteilte mit, dass er eine Rückzahlung statt eine Nachzahlung erwarte. Er ver­\nlangte Auskunft, wie das steuerpflichtige Einkommen von Fr. 17700 - be­\nrechnet worden sei.\nDas Gemeindesteueramt [] sandte mit Schreiben vom 19. November\n1985 eine Kopie der Steuererklärung, aus der er die von der Veranlagungs­\nbehörde vorgenommenen Korrekturen entnehmen konnte.\nMit Schreiben vom 21. November 1985 erhob X. Einsprache (Datum\ndes Poststempels 22. November 1985).\nIm Rekursschreiben wird nun geltend gemacht, dass binnen 30 Tagen\nnach Zustellung der Veranlagung am 18. November 1985 «Einsprache»\nerhoben worden sei.\n\n324\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2046, 2047\n\nEine derartige Anfrage und Auskunfteinholung ist im Rahmen von\nArt. 35 Abs. 2 StV durchaus üblich. Aufgrund der erhaltenen Auskunft ist\nes dem Steuerpflichtigen freigestellt, Einsprache zu erheben oder die Ver­\nanlagung zu akzeptieren. Eine blosse Anfrage und Einholung einer Aus­\nkunft kann deshalb nicht bereits als Einsprache behandelt werden.\nAbgesehen davon, dass das Schreiben vom 18. November 1985 nicht\nals Einsprache bezeichnet ist und keinen Antrag enthält (lediglich Nen­\nnung der Daten, Bitte um Erläuterung des Unterschiedes der Einkommens­\nfaktoren gemäss Selbstdeklaration gegenüber der Veranlagung durch die\nSteuerbehörde), hat X. dieses Schreiben offenkundig selbst nicht als Ein­\nsprache verstanden. Die dem üblichen Verlauf entsprechende Einsprache\nhat er ja dann mit Datum 21. November 1985 tatsächlich geschrieben, je­\ndoch erst nach Ablauf der Einsprachefrist am 22. November 1985 der Post\nübergeben. Damit war die im Gesetz vorgeschriebene Einsprachefrist\nüberschritten.\nStRK 30.3.1987 (Nr. 390)\n\n2047\n\nW iederein setzu n g in eine verpasste Frist. Voraussetzungen.\n\nDie Wiedereinsetzung in eine verpasste Frist ist möglich, wenn der Steuer­\npflichtige darlegt, dass er aus entschuldbaren Gründen an der Einhaltung\nder Frist gehindert war. Ob die Krankheit des Rekurrenten als entschuld­\nbarer Grund zu qualifizieren wäre, wenn sie während der ganzen Einspra­\nchefrist gedauert hätte, kann offengelassen werden. Der Rekurrent war\nnämlich ab 11. März 1986 wieder gesund und hatte für die rechtzeitige\nErfüllung der steuerlichen Obliegenheiten noch 10 Tage Zeit. Der Hinweis\nauf die berufliche Belastung ist auf jeden Fall kein entschuldbarer Grund\nfür eine Fristversäumnis. Die meisten Steuerpflichtigen sind durch ihren\nBeruf zeitweise besonders stark in Anspruch genommen. Die im Steuer­\ngesetz vorgeschriebenen Fristen, die der Gesetzgeber im Interesse eines\ngeordneten Verfahrensablaufs aufgestellt hat, wären toter Buchstabe,\nwenn die berufliche Belastung bereits einen Grund für ihre Missachtung\nbilden würde.\nStRK 28.11.1986 (Nr. 398)\n\n325\n"}