B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2045, 2046 die Notfrist zeitlich zu bemessen ist. Die Steuerverwaltung hat im vorlie­ genden Fall eine Notfrist von 14 Tagen angesetzt (und nicht, wie im Rekurs geltend gemacht, von 10 Tagen), was durchaus angemessen erscheint, zumal der Rekurrent aufgrund der ausführlichen Stellungnahme der Steuerverwaltung ohne weiteres in der Lage war, die Einsprache entspre­ chend zu ergänzen oder auf das weitere Festhalten an der Einsprache zu verzichten. Da der Rekurrent die ihm angesetzte Notfrist ungenutzt verstreichen liess, ist die Steuereinschätzungskommission zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten. Das hat aber ohne weiteres die Abweisung des Rekurses zur Folge (vgl. auch StRK 5 .7 .1 9 8 5 , Nr. 364; StRK 2 0 .2 .1 9 8 6 , Nr. 379; S t R K 3 .7 .1987, Nr. 410). StRK 16.3.1984 (Nr. 343) 2046 Ein sp rach everfah ren . Eine blosse Anfrage und Einholung einer Aus­ kunft ist nicht als Einsprache i.S. von Art. 89 StG zu werten. Gemäss Art. 89 StG kann der Steuerpflichtige binnen 10 Tagen, von der Eröffnung der Veranlagung an gerechnet, Einsprache gegen die Veranla­ gung erheben. Diese muss einen Antrag enthalten. Die Veranlagung 1985/86 ist [] am 21. Oktober 1985 eröffnet worden. Am 18. November 1985 reichte X. dem Gemeindesteueramt [] eine Auf­ stellung über die provisorischen und definitiven Einkommensfaktoren ein. In dieser gab er auch seine Selbstdeklaration von Fr. 12799 - bekannt und teilte mit, dass er eine Rückzahlung statt eine Nachzahlung erwarte. Er ver­ langte Auskunft, wie das steuerpflichtige Einkommen von Fr. 17700 - be­ rechnet worden sei. Das Gemeindesteueramt [] sandte mit Schreiben vom 19. November 1985 eine Kopie der Steuererklärung, aus der er die von der Veranlagungs­ behörde vorgenommenen Korrekturen entnehmen konnte. Mit Schreiben vom 21. November 1985 erhob X. Einsprache (Datum des Poststempels 22. November 1985). Im Rekursschreiben wird nun geltend gemacht, dass binnen 30 Tagen nach Zustellung der Veranlagung am 18. November 1985 «Einsprache» erhoben worden sei. 324 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2046, 2047 Eine derartige Anfrage und Auskunfteinholung ist im Rahmen von Art. 35 Abs. 2 StV durchaus üblich. Aufgrund der erhaltenen Auskunft ist es dem Steuerpflichtigen freigestellt, Einsprache zu erheben oder die Ver­ anlagung zu akzeptieren. Eine blosse Anfrage und Einholung einer Aus­ kunft kann deshalb nicht bereits als Einsprache behandelt werden. Abgesehen davon, dass das Schreiben vom 18. November 1985 nicht als Einsprache bezeichnet ist und keinen Antrag enthält (lediglich Nen­ nung der Daten, Bitte um Erläuterung des Unterschiedes der Einkommens­ faktoren gemäss Selbstdeklaration gegenüber der Veranlagung durch die Steuerbehörde), hat X. dieses Schreiben offenkundig selbst nicht als Ein­ sprache verstanden. Die dem üblichen Verlauf entsprechende Einsprache hat er ja dann mit Datum 21. November 1985 tatsächlich geschrieben, je­ doch erst nach Ablauf der Einsprachefrist am 22. November 1985 der Post übergeben. Damit war die im Gesetz vorgeschriebene Einsprachefrist überschritten. StRK 30.3.1987 (Nr. 390) 2047 W iederein setzu n g in eine verpasste Frist. Voraussetzungen. Die Wiedereinsetzung in eine verpasste Frist ist möglich, wenn der Steuer­ pflichtige darlegt, dass er aus entschuldbaren Gründen an der Einhaltung der Frist gehindert war. Ob die Krankheit des Rekurrenten als entschuld­ barer Grund zu qualifizieren wäre, wenn sie während der ganzen Einspra­ chefrist gedauert hätte, kann offengelassen werden. Der Rekurrent war nämlich ab 11. März 1986 wieder gesund und hatte für die rechtzeitige Erfüllung der steuerlichen Obliegenheiten noch 10 Tage Zeit. Der Hinweis auf die berufliche Belastung ist auf jeden Fall kein entschuldbarer Grund für eine Fristversäumnis. Die meisten Steuerpflichtigen sind durch ihren Beruf zeitweise besonders stark in Anspruch genommen. Die im Steuer­ gesetz vorgeschriebenen Fristen, die der Gesetzgeber im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufs aufgestellt hat, wären toter Buchstabe, wenn die berufliche Belastung bereits einen Grund für ihre Missachtung bilden würde. StRK 28.11.1986 (Nr. 398) 325