Er ver­ langte Auskunft, wie das steuerpflichtige Einkommen von Fr. 17700 - be­ rechnet worden sei. Das Gemeindesteueramt [] sandte mit Schreiben vom 19. November 1985 eine Kopie der Steuererklärung, aus der er die von der Veranlagungs­ behörde vorgenommenen Korrekturen entnehmen konnte. Mit Schreiben vom 21. November 1985 erhob X. Einsprache (Datum des Poststempels 22. November 1985). Im Rekursschreiben wird nun geltend gemacht, dass binnen 30 Tagen nach Zustellung der Veranlagung am 18. November 1985 «Einsprache» erhoben worden sei. 324