Da der Rekurrent die ihm angesetzte Notfrist ungenutzt verstreichen liess, ist die Steuereinschätzungskommission zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten. Das hat aber ohne weiteres die Abweisung des Rekurses zur Folge (vgl. auch StRK 5 .7 .1 9 8 5 , Nr. 364; StRK 2 0 .2 .1 9 8 6 , Nr. 379; S t R K 3 .7 .1987, Nr. 410). StRK 16.3.1984 (Nr. 343) 2046 Ein sp rach everfah ren . Eine blosse Anfrage und Einholung einer Aus­ kunft ist nicht als Einsprache i.S. von Art. 89 StG zu werten.