die Notfrist zeitlich zu bemessen ist. Die Steuerverwaltung hat im vorlie­ genden Fall eine Notfrist von 14 Tagen angesetzt (und nicht, wie im Rekurs geltend gemacht, von 10 Tagen), was durchaus angemessen erscheint, zumal der Rekurrent aufgrund der ausführlichen Stellungnahme der Steuerverwaltung ohne weiteres in der Lage war, die Einsprache entspre­ chend zu ergänzen oder auf das weitere Festhalten an der Einsprache zu verzichten. Da der Rekurrent die ihm angesetzte Notfrist ungenutzt verstreichen liess, ist die Steuereinschätzungskommission zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten.