Dessen ungeachtet nahm sich die Steuerverwaltung die Mühe, dem Auskunftsbegehren des Rekurrenten im einzelnen nachzukommen. Da sie damit in der Sache die Einsprachefrist erstreckte, musste sie zur Wahrung eines zeitlich geordne­ ten Verfahrens dem Rekurrenten eine neue Frist setzen, innert der er sich darüber auszusprechen hatte, ob er an der Einsprache festhalte. Art. 36 Abs. 4 StV räumt der Steuerverwaltung denn auch ausdrücklich die Befug­ nis ein, Einsprechern zur Begründung des Antrages und zur Vorlage der Beweismittel Notfristen zu bewilligen. Art. 36 Abs. 4 Satz 2 umschreibt auch die Rechtsfolge, die eintritt, wenn die Einsprache innert der Notfrist nicht ergänzt wird.