1. Bei Rekursen, die sich gegen Nichteintretensentscheide im Einsprache­ verfahren richten, prüft die Steuerrekurskommission nach ständiger Praxis nur, ob die Einschätzungskommission zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist. Eine materielle Prüfung des Rekurses ist der Steuerrekurs­ kommission verwehrt. 2. Im vorliegenden Fall wahrte der Rekurrent die gesetzliche Einsprache­ frist von 30 Tagen, war aber innerhalb der Einsprachefrist nicht in der Lage, seine Einsprache so zu begründen, wie das Art. 89 StG verlangt. Er wollte zunächst von der Steuerverwaltung wissen, aus welchen Gründen die umstrittene Veranlagung von der Selbstdeklaration abweicht.