Ein sp rach everfah ren . Wird eine Einsprache nicht innert angesetzter Notfrist gemäss Art. 36 Abs. 4 StV ergänzt, so ist darauf nicht einzutreten. Die Rekurskommission prüft in solchen Fällen nur, ob die Einschätzungs­ kommission zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist.