{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2045_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19840316-19840316-ARGVP-1988-2045.pdf", "Checksum": "c5e8b73cac9772067f99e73ee08cb099"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2045"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2045"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2044, 2045\nrückgezogen wurden, bleibt für die Beachtung des Widerrufs kein Raum. 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Wird eine Einsprache nicht innert angesetzter Notfrist gemäss Art. 36 Abs. 4 StV ergänzt, so ist darauf nicht einzutreten. Die Rekur\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2044, 2045\n\nrückgezogen wurden, bleibt für die Beachtung des Widerrufs kein Raum.\nDie Veranlagungen sind deshalb mit dem vorbehaltlosen Rückzug der Ein­\nsprachen in Rechtskraft erwachsen und der Nichteintretensentscheid zu\nRecht ergangen, was zur Abweisung des Rekurses führt.\n\nStRK 22.10.1982 (Nr. 310)\n\n2045\n\nEin sp rach everfah ren . Wird eine Einsprache nicht innert angesetzter\nNotfrist gemäss Art. 36 Abs. 4 StV ergänzt, so ist darauf nicht einzutreten.\nDie Rekurskommission prüft in solchen Fällen nur, ob die Einschätzungs­\nkommission zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist.\n\n1. Bei Rekursen, die sich gegen Nichteintretensentscheide im Einsprache­\nverfahren richten, prüft die Steuerrekurskommission nach ständiger Praxis\nnur, ob die Einschätzungskommission zu Recht auf die Einsprache nicht\neingetreten ist. Eine materielle Prüfung des Rekurses ist der Steuerrekurs­\nkommission verwehrt.\n2. Im vorliegenden Fall wahrte der Rekurrent die gesetzliche Einsprache­\nfrist von 30 Tagen, war aber innerhalb der Einsprachefrist nicht in der Lage,\nseine Einsprache so zu begründen, wie das Art. 89 StG verlangt. Er wollte\nzunächst von der Steuerverwaltung wissen, aus welchen Gründen die\numstrittene Veranlagung von der Selbstdeklaration abweicht. Diese Abklä­\nrungen hätte der Rekurrent ohne weiteres während der Einsprachefrist\nvornehmen können, zumal die Steuerakten während der Einsprachefrist\nauf dem Gemeindesteueramt zur Einsicht aufliegen. Dessen ungeachtet\nnahm sich die Steuerverwaltung die Mühe, dem Auskunftsbegehren des\nRekurrenten im einzelnen nachzukommen. Da sie damit in der Sache die\nEinsprachefrist erstreckte, musste sie zur Wahrung eines zeitlich geordne­\nten Verfahrens dem Rekurrenten eine neue Frist setzen, innert der er sich\ndarüber auszusprechen hatte, ob er an der Einsprache festhalte. Art. 36\nAbs. 4 StV räumt der Steuerverwaltung denn auch ausdrücklich die Befug­\nnis ein, Einsprechern zur Begründung des Antrages und zur Vorlage der\nBeweismittel Notfristen zu bewilligen. Art. 36 Abs. 4 Satz 2 umschreibt\nauch die Rechtsfolge, die eintritt, wenn die Einsprache innert der Notfrist\nnicht ergänzt wird. Dabei ist vernünftigerweise nicht vorgeschrieben, wie\n\n323\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2045, 2046\n\ndie Notfrist zeitlich zu bemessen ist. Die Steuerverwaltung hat im vorlie­\ngenden Fall eine Notfrist von 14 Tagen angesetzt (und nicht, wie im Rekurs\ngeltend gemacht, von 10 Tagen), was durchaus angemessen erscheint,\nzumal der Rekurrent aufgrund der ausführlichen Stellungnahme der\nSteuerverwaltung ohne weiteres in der Lage war, die Einsprache entspre­\nchend zu ergänzen oder auf das weitere Festhalten an der Einsprache zu\nverzichten.\nDa der Rekurrent die ihm angesetzte Notfrist ungenutzt verstreichen\nliess, ist die Steuereinschätzungskommission zu Recht auf die Einsprache\nnicht eingetreten. Das hat aber ohne weiteres die Abweisung des Rekurses\nzur Folge (vgl. auch StRK 5 .7 .1 9 8 5 , Nr. 364; StRK 2 0 .2 .1 9 8 6 , Nr. 379;\nS t R K 3 .7 .1987, Nr. 410).\nStRK 16.3.1984 (Nr. 343)\n\n2046\n\nEin sp rach everfah ren . Eine blosse Anfrage und Einholung einer Aus­\nkunft ist nicht als Einsprache i.S. von Art. 89 StG zu werten.\n\nGemäss Art. 89 StG kann der Steuerpflichtige binnen 10 Tagen, von der\nEröffnung der Veranlagung an gerechnet, Einsprache gegen die Veranla­\ngung erheben. Diese muss einen Antrag enthalten.\nDie Veranlagung 1985/86 ist [] am 21. Oktober 1985 eröffnet worden.\nAm 18. November 1985 reichte X. dem Gemeindesteueramt [] eine Auf­\nstellung über die provisorischen und definitiven Einkommensfaktoren ein.\nIn dieser gab er auch seine Selbstdeklaration von Fr. 12799 - bekannt und\nteilte mit, dass er eine Rückzahlung statt eine Nachzahlung erwarte. Er ver­\nlangte Auskunft, wie das steuerpflichtige Einkommen von Fr. 17700 - be­\nrechnet worden sei.\nDas Gemeindesteueramt [] sandte mit Schreiben vom 19. November\n1985 eine Kopie der Steuererklärung, aus der er die von der Veranlagungs­\nbehörde vorgenommenen Korrekturen entnehmen konnte.\nMit Schreiben vom 21. November 1985 erhob X. Einsprache (Datum\ndes Poststempels 22. November 1985).\nIm Rekursschreiben wird nun geltend gemacht, dass binnen 30 Tagen\nnach Zustellung der Veranlagung am 18. November 1985 «Einsprache»\nerhoben worden sei.\n\n324\n"}