rückgezogen wurden, bleibt für die Beachtung des Widerrufs kein Raum. Die Veranlagungen sind deshalb mit dem vorbehaltlosen Rückzug der Ein­ sprachen in Rechtskraft erwachsen und der Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen, was zur Abweisung des Rekurses führt. StRK 22.10.1982 (Nr. 310) 2045 Ein sp rach everfah ren . Wird eine Einsprache nicht innert angesetzter Notfrist gemäss Art. 36 Abs. 4 StV ergänzt, so ist darauf nicht einzutreten. Die Rekurskommission prüft in solchen Fällen nur, ob die Einschätzungs­ kommission zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist.