Sollte X - was allerdings bei dem Ruf, den das Büro begleitet, äusserst unglaubwürdig ist - von der Besonderheit des appenzellischen Steuerrechts keine Kenntnis gehabt haben, hat er sich diesen Mangel sachkundiger Beratung selbst zuzuschreiben. Sollte sich X des weitern tatsächlich überrumpelt vorgekommen sein, hätte er ohne weite­ res die Diskussion über die Einsprache auf einen späteren Zeitpunkt ver­ tagen lassen können. 4. Ergibt sich, dass die Einsprachen auf der Grundlage sachlich richtiger und hinreichend vollständiger Erklärungen des Einschätzungsbeamten zu­ 322 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2044, 2045