Der Einschätzungsbeamte hatte mithin überhaupt keine Veranlassung, seinen Vertreter auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Im übrigen kann es nicht Aufgabe der Steuerver­ waltung sein, Steuerpflichtigen den steuergünstigsten Weg aufzuzeigen. Das ist Domäne der Steuerberatungsfirmen, zu denen sich auch das Treu­ handbüro X zählt. Sollte X - was allerdings bei dem Ruf, den das Büro begleitet, äusserst unglaubwürdig ist - von der Besonderheit des appenzellischen Steuerrechts keine Kenntnis gehabt haben, hat er sich diesen Mangel sachkundiger Beratung selbst zuzuschreiben.