Er wurde bereits am 11. Februar 1976 darauf hingewiesen, dass im Kanton Appenzell A.Rh. im Unterschied zu anderen Kantonen auch beim Zuzug aus einem anderen Kanton die Vergangenheitsbemessung Platz greifen könne, wenn sich die Einkommensverhältnisse nicht grundlegend geän­ dert haben. Er hat diese Möglichkeit selbst verworfen mit der Bemerkung, er gedenke sich zu entlasten, so dass er in den Jahren 1977 und folgende weniger verdienen werde als in den Vorjahren. Das steht in der von ihm selbst verfassten Aktennotiz so geschrieben. Der Einschätzungsbeamte hatte mithin überhaupt keine Veranlassung, seinen Vertreter auf diese Möglichkeit hinzuweisen.