Beide Tatbestände sind Ausnahmetatbestände. Rechtssicherheit und Verfahrensökonomie ge­ bieten, die Widerruflichkeit von Rückzügen eingelegter Rechtsmittel nur ausnahmsweise zuzulassen (vgl. Zbl. 1982 S. 3 6 6 1 ; Entscheid der Steuer­ rekurskommission Aargau vom 23. Dezember 1981 mit zahlreichen Hin­ weisen auf Judikatur und Literatur). 3. Der Rekurrent macht keine Willensmängel geltend. Er behauptet nur, unkorrekt informiert worden zu sein, ruft mithin den Grundsatz von Treu und Glauben an. Diese Behauptung ist indes sachlich unzutreffend. Er wurde bereits am 11. Februar 1976 darauf hingewiesen, dass im Kanton Appenzell A.Rh.