2. Nach neuerer Rechtsprechung und Lehre ist der vorbehaltlos erklärte Rückzug eines Rechtsmittels nicht frei widerruflich. Gleich den Regeln zur Anfechtung von Prozessvergleichen kann ein Widerruf nur Beachtung fin­ den, wenn er auf Willensmängeln beruht und deren Vorliegen bejaht wer­ den muss. Unter dem vom Rekurrenten ins Feld geführten Gesichtspunkt von Treu und Glauben kann der Rückzug eines Rechtsmittels in Frage gestellt werden, wenn beispielsweise irreführende Angaben einer Behör­ de oder Amtsstelle den Rechtsuchenden zum Verzicht auf die Weiterverfol­ gung eines eingelegten Rechtsmittels veranlassen. Beide Tatbestände sind Ausnahmetatbestände.