Das hätte freilich nicht zu einem Nichteintretensentscheid, sondern lediglich zu einer Bestätigung der Veranlagung und Abweisung der Einsprache füh­ ren müssen. Diese formelle Unstimmigkeit im Vorverfahren fällt allerdings nicht ins Gewicht (vgl. auch StRK 2 6 .4 .1 9 8 5 , Nrn. 360 und 361; StRK 5 .7 .1 9 8 5 , Nr. 362; StRK 1 5 .1 1 .1 9 8 5 , Nr. 372). StRK 17.12.1982 (Nr. 312) 2044 Rückzug der Einsprache; Voraussetzungen für dessen Widerruf.