Für die behaupteten Spesen hat er sich ebensowenig um Aufklärung bemüht und den Frage­ bogen kurzerhand unausgefüllt retourniert. Folge dieser Verletzung der Mitwirkungspflichten ist die ermessensweise Festlegung der in Frage stehenden Sachverhalte durch die Steuerverwaltung. Bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen im Einspracheverfahren sieht Art. 36 Abs. 4 StV vor, dass dem Einsprecher eine Notfrist zur Erfül­ lung seiner Pflichten angesetzt werden könne. Komme der Einsprecher den Mitwirkungspflichten innerhalb der Notfrist nicht nach, werde auf die Einsprache nicht eingetreten.