{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2044_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19821022-19821022-ARGVP-1988-2044.pdf", "Checksum": "d082088a8c3f57c0e82f54f82a8f6863"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2044"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2044"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2043, 2044\nDer Rekurrent ist dieser gesetzlichen Mitwirkungspflicht offensichtlich nicht nachgekommen. Er hat sich nicht bemüht, der Steuerverwaltung klar und deutlich Auskunft zu geben, wohin die Fr. 90000 -  entschwunden sind. Er behauptet nicht, das Geld verspielt zu haben. Ertöntdies lediglich an, ohne Details zu nennen, die überprüfbar wären. Für die behaupteten Spesen hat er sich ebensowenig um Aufklärung bemüht und den Frage­bogen kurzerhand unausg"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:15", "Checksum": "4213926350b85031251b6d3265f08bc4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2044\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2043, 2044\nDer Rekurrent ist dieser gesetzlichen Mitwirkungspflicht offensichtlich nicht nachgekommen. Er hat sich nicht bemüht, der Steuerverwaltung klar und deutlich Auskunft zu geben, wohin die Fr. 90000 -  entschwunden sind. Er behauptet nicht, das Geld verspielt zu haben. Ertöntdies lediglich an, ohne Details zu nennen, die überprüfbar wären. Für die behaupteten Spesen hat er sich ebensowenig um Aufklärung bemüht und den Frage­bogen kurzerhand unausg\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2043, 2044\n\nDer Rekurrent ist dieser gesetzlichen Mitwirkungspflicht offensichtlich\nnicht nachgekommen. Er hat sich nicht bemüht, der Steuerverwaltung klar\nund deutlich Auskunft zu geben, wohin die Fr. 9 0 0 0 0 - entschwunden\nsind. Er behauptet nicht, das Geld verspielt zu haben. Ertöntdies lediglich\nan, ohne Details zu nennen, die überprüfbar wären. Für die behaupteten\nSpesen hat er sich ebensowenig um Aufklärung bemüht und den Frage­\nbogen kurzerhand unausgefüllt retourniert. Folge dieser Verletzung der\nMitwirkungspflichten ist die ermessensweise Festlegung der in Frage\nstehenden Sachverhalte durch die Steuerverwaltung. Bei der Verletzung\nvon Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen im Einspracheverfahren\nsieht Art. 36 Abs. 4 StV vor, dass dem Einsprecher eine Notfrist zur Erfül­\nlung seiner Pflichten angesetzt werden könne. Komme der Einsprecher\nden Mitwirkungspflichten innerhalb der Notfrist nicht nach, werde auf die\nEinsprache nicht eingetreten.\n2. Die Steuerverwaltung setzte dem Rekurrenten zur Ergänzung seiner\nEinsprache und zur Beibringung von Beweisen ordnungsgemäss eine\nNotfrist an. Der Rekurrent wahrte diese Notfrist zumindest formell, ohne\nfreilich seine Einsprache in materieller Hinsicht zu ergänzen und seine\nunglaubwürdigen Behauptungen wenigstens glaubhaft zu machen. Das\nhätte freilich nicht zu einem Nichteintretensentscheid, sondern lediglich\nzu einer Bestätigung der Veranlagung und Abweisung der Einsprache füh­\nren müssen. Diese formelle Unstimmigkeit im Vorverfahren fällt allerdings\nnicht ins Gewicht (vgl. auch StRK 2 6 .4 .1 9 8 5 , Nrn. 360 und 361; StRK\n5 .7 .1 9 8 5 , Nr. 362; StRK 1 5 .1 1 .1 9 8 5 , Nr. 372).\nStRK 17.12.1982 (Nr. 312)\n\n2044\n\nRückzug der Einsprache; Voraussetzungen für dessen Widerruf.\n\n1. Das Steuergesetz enthält keine Regel zur Frage, ob und gegebenenfalls\nunter welchen Voraussetzungen eine vorbehaltlos abgegebene Erklärung\ndes Rückzugs einer Einsprache widerrufen werden kann. Auch eine\nandere Rechtsquelle kantonalen Rechts, die subsidiär zu Rate gezogen\nwerden könnte, gibt es nicht, so dass die Frage aufgrund der von Recht­\nsprechung und Lehre entwickelten allgemeinen Grundsätze zum Verwal­\ntungsverfahrensrecht entschieden werden muss.\n\n321\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2044\n\n2. Nach neuerer Rechtsprechung und Lehre ist der vorbehaltlos erklärte\nRückzug eines Rechtsmittels nicht frei widerruflich. Gleich den Regeln zur\nAnfechtung von Prozessvergleichen kann ein Widerruf nur Beachtung fin­\nden, wenn er auf Willensmängeln beruht und deren Vorliegen bejaht wer­\nden muss. Unter dem vom Rekurrenten ins Feld geführten Gesichtspunkt\nvon Treu und Glauben kann der Rückzug eines Rechtsmittels in Frage\ngestellt werden, wenn beispielsweise irreführende Angaben einer Behör­\nde oder Amtsstelle den Rechtsuchenden zum Verzicht auf die Weiterverfol­\ngung eines eingelegten Rechtsmittels veranlassen. Beide Tatbestände sind\nAusnahmetatbestände. Rechtssicherheit und Verfahrensökonomie ge­\nbieten, die Widerruflichkeit von Rückzügen eingelegter Rechtsmittel nur\nausnahmsweise zuzulassen (vgl. Zbl. 1982 S. 3 6 6 1 ; Entscheid der Steuer­\nrekurskommission Aargau vom 23. Dezember 1981 mit zahlreichen Hin­\nweisen auf Judikatur und Literatur).\n3. Der Rekurrent macht keine Willensmängel geltend. Er behauptet nur,\nunkorrekt informiert worden zu sein, ruft mithin den Grundsatz von Treu\nund Glauben an. Diese Behauptung ist indes sachlich unzutreffend. Er\nwurde bereits am 11. Februar 1976 darauf hingewiesen, dass im Kanton\nAppenzell A.Rh. im Unterschied zu anderen Kantonen auch beim Zuzug\naus einem anderen Kanton die Vergangenheitsbemessung Platz greifen\nkönne, wenn sich die Einkommensverhältnisse nicht grundlegend geän­\ndert haben. Er hat diese Möglichkeit selbst verworfen mit der Bemerkung,\ner gedenke sich zu entlasten, so dass er in den Jahren 1977 und folgende\nweniger verdienen werde als in den Vorjahren. Das steht in der von ihm\nselbst verfassten Aktennotiz so geschrieben. Der Einschätzungsbeamte\nhatte mithin überhaupt keine Veranlassung, seinen Vertreter auf diese\nMöglichkeit hinzuweisen. Im übrigen kann es nicht Aufgabe der Steuerver­\nwaltung sein, Steuerpflichtigen den steuergünstigsten Weg aufzuzeigen.\nDas ist Domäne der Steuerberatungsfirmen, zu denen sich auch das Treu­\nhandbüro X zählt. Sollte X - was allerdings bei dem Ruf, den das Büro\nbegleitet, äusserst unglaubwürdig ist - von der Besonderheit des appenzellischen Steuerrechts keine Kenntnis gehabt haben, hat er sich diesen\nMangel sachkundiger Beratung selbst zuzuschreiben. Sollte sich X des\nweitern tatsächlich überrumpelt vorgekommen sein, hätte er ohne weite­\nres die Diskussion über die Einsprache auf einen späteren Zeitpunkt ver­\ntagen lassen können.\n4. Ergibt sich, dass die Einsprachen auf der Grundlage sachlich richtiger\nund hinreichend vollständiger Erklärungen des Einschätzungsbeamten zu­\n\n322\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2044, 2045\n\n"}