B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2043, 2044 Der Rekurrent ist dieser gesetzlichen Mitwirkungspflicht offensichtlich nicht nachgekommen. Er hat sich nicht bemüht, der Steuerverwaltung klar und deutlich Auskunft zu geben, wohin die Fr. 9 0 0 0 0 - entschwunden sind. Er behauptet nicht, das Geld verspielt zu haben. Ertöntdies lediglich an, ohne Details zu nennen, die überprüfbar wären. Für die behaupteten Spesen hat er sich ebensowenig um Aufklärung bemüht und den Frage­ bogen kurzerhand unausgefüllt retourniert. Folge dieser Verletzung der Mitwirkungspflichten ist die ermessensweise Festlegung der in Frage stehenden Sachverhalte durch die Steuerverwaltung. Bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen im Einspracheverfahren sieht Art. 36 Abs. 4 StV vor, dass dem Einsprecher eine Notfrist zur Erfül­ lung seiner Pflichten angesetzt werden könne. Komme der Einsprecher den Mitwirkungspflichten innerhalb der Notfrist nicht nach, werde auf die Einsprache nicht eingetreten. 2. Die Steuerverwaltung setzte dem Rekurrenten zur Ergänzung seiner Einsprache und zur Beibringung von Beweisen ordnungsgemäss eine Notfrist an. Der Rekurrent wahrte diese Notfrist zumindest formell, ohne freilich seine Einsprache in materieller Hinsicht zu ergänzen und seine unglaubwürdigen Behauptungen wenigstens glaubhaft zu machen. Das hätte freilich nicht zu einem Nichteintretensentscheid, sondern lediglich zu einer Bestätigung der Veranlagung und Abweisung der Einsprache füh­ ren müssen. Diese formelle Unstimmigkeit im Vorverfahren fällt allerdings nicht ins Gewicht (vgl. auch StRK 2 6 .4 .1 9 8 5 , Nrn. 360 und 361; StRK 5 .7 .1 9 8 5 , Nr. 362; StRK 1 5 .1 1 .1 9 8 5 , Nr. 372). StRK 17.12.1982 (Nr. 312) 2044 Rückzug der Einsprache; Voraussetzungen für dessen Widerruf. 1. Das Steuergesetz enthält keine Regel zur Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine vorbehaltlos abgegebene Erklärung des Rückzugs einer Einsprache widerrufen werden kann. Auch eine andere Rechtsquelle kantonalen Rechts, die subsidiär zu Rate gezogen werden könnte, gibt es nicht, so dass die Frage aufgrund der von Recht­ sprechung und Lehre entwickelten allgemeinen Grundsätze zum Verwal­ tungsverfahrensrecht entschieden werden muss. 321 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2044 2. Nach neuerer Rechtsprechung und Lehre ist der vorbehaltlos erklärte Rückzug eines Rechtsmittels nicht frei widerruflich. Gleich den Regeln zur Anfechtung von Prozessvergleichen kann ein Widerruf nur Beachtung fin­ den, wenn er auf Willensmängeln beruht und deren Vorliegen bejaht wer­ den muss. Unter dem vom Rekurrenten ins Feld geführten Gesichtspunkt von Treu und Glauben kann der Rückzug eines Rechtsmittels in Frage gestellt werden, wenn beispielsweise irreführende Angaben einer Behör­ de oder Amtsstelle den Rechtsuchenden zum Verzicht auf die Weiterverfol­ gung eines eingelegten Rechtsmittels veranlassen. Beide Tatbestände sind Ausnahmetatbestände. Rechtssicherheit und Verfahrensökonomie ge­ bieten, die Widerruflichkeit von Rückzügen eingelegter Rechtsmittel nur ausnahmsweise zuzulassen (vgl. Zbl. 1982 S. 3 6 6 1 ; Entscheid der Steuer­ rekurskommission Aargau vom 23. Dezember 1981 mit zahlreichen Hin­ weisen auf Judikatur und Literatur). 3. Der Rekurrent macht keine Willensmängel geltend. Er behauptet nur, unkorrekt informiert worden zu sein, ruft mithin den Grundsatz von Treu und Glauben an. Diese Behauptung ist indes sachlich unzutreffend. Er wurde bereits am 11. Februar 1976 darauf hingewiesen, dass im Kanton Appenzell A.Rh. im Unterschied zu anderen Kantonen auch beim Zuzug aus einem anderen Kanton die Vergangenheitsbemessung Platz greifen könne, wenn sich die Einkommensverhältnisse nicht grundlegend geän­ dert haben. Er hat diese Möglichkeit selbst verworfen mit der Bemerkung, er gedenke sich zu entlasten, so dass er in den Jahren 1977 und folgende weniger verdienen werde als in den Vorjahren. Das steht in der von ihm selbst verfassten Aktennotiz so geschrieben. Der Einschätzungsbeamte hatte mithin überhaupt keine Veranlassung, seinen Vertreter auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Im übrigen kann es nicht Aufgabe der Steuerver­ waltung sein, Steuerpflichtigen den steuergünstigsten Weg aufzuzeigen. Das ist Domäne der Steuerberatungsfirmen, zu denen sich auch das Treu­ handbüro X zählt. Sollte X - was allerdings bei dem Ruf, den das Büro begleitet, äusserst unglaubwürdig ist - von der Besonderheit des appen- zellischen Steuerrechts keine Kenntnis gehabt haben, hat er sich diesen Mangel sachkundiger Beratung selbst zuzuschreiben. Sollte sich X des weitern tatsächlich überrumpelt vorgekommen sein, hätte er ohne weite­ res die Diskussion über die Einsprache auf einen späteren Zeitpunkt ver­ tagen lassen können. 4. Ergibt sich, dass die Einsprachen auf der Grundlage sachlich richtiger und hinreichend vollständiger Erklärungen des Einschätzungsbeamten zu­ 322 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2044, 2045 rückgezogen wurden, bleibt für die Beachtung des Widerrufs kein Raum. Die Veranlagungen sind deshalb mit dem vorbehaltlosen Rückzug der Ein­ sprachen in Rechtskraft erwachsen und der Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen, was zur Abweisung des Rekurses führt. StRK 22.10.1982 (Nr. 310) 2045 Ein sp rach everfah ren . Wird eine Einsprache nicht innert angesetzter Notfrist gemäss Art. 36 Abs. 4 StV ergänzt, so ist darauf nicht einzutreten. Die Rekurskommission prüft in solchen Fällen nur, ob die Einschätzungs­ kommission zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist. 1. Bei Rekursen, die sich gegen Nichteintretensentscheide im Einsprache­ verfahren richten, prüft die Steuerrekurskommission nach ständiger Praxis nur, ob die Einschätzungskommission zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist. Eine materielle Prüfung des Rekurses ist der Steuerrekurs­ kommission verwehrt. 2. Im vorliegenden Fall wahrte der Rekurrent die gesetzliche Einsprache­ frist von 30 Tagen, war aber innerhalb der Einsprachefrist nicht in der Lage, seine Einsprache so zu begründen, wie das Art. 89 StG verlangt. Er wollte zunächst von der Steuerverwaltung wissen, aus welchen Gründen die umstrittene Veranlagung von der Selbstdeklaration abweicht. Diese Abklä­ rungen hätte der Rekurrent ohne weiteres während der Einsprachefrist vornehmen können, zumal die Steuerakten während der Einsprachefrist auf dem Gemeindesteueramt zur Einsicht aufliegen. Dessen ungeachtet nahm sich die Steuerverwaltung die Mühe, dem Auskunftsbegehren des Rekurrenten im einzelnen nachzukommen. Da sie damit in der Sache die Einsprachefrist erstreckte, musste sie zur Wahrung eines zeitlich geordne­ ten Verfahrens dem Rekurrenten eine neue Frist setzen, innert der er sich darüber auszusprechen hatte, ob er an der Einsprache festhalte. Art. 36 Abs. 4 StV räumt der Steuerverwaltung denn auch ausdrücklich die Befug­ nis ein, Einsprechern zur Begründung des Antrages und zur Vorlage der Beweismittel Notfristen zu bewilligen. Art. 36 Abs. 4 Satz 2 umschreibt auch die Rechtsfolge, die eintritt, wenn die Einsprache innert der Notfrist nicht ergänzt wird. Dabei ist vernünftigerweise nicht vorgeschrieben, wie 323