Die Steuerverwaltung setzte dem Rekurrenten zur Ergänzung seiner Einsprache und zur Beibringung von Beweisen ordnungsgemäss eine Notfrist an. Der Rekurrent wahrte diese Notfrist zumindest formell, ohne freilich seine Einsprache in materieller Hinsicht zu ergänzen und seine unglaubwürdigen Behauptungen wenigstens glaubhaft zu machen. Das hätte freilich nicht zu einem Nichteintretensentscheid, sondern lediglich zu einer Bestätigung der Veranlagung und Abweisung der Einsprache füh­ ren müssen. Diese formelle Unstimmigkeit im Vorverfahren fällt allerdings nicht ins Gewicht (vgl. auch StRK 2 6 .4 .1 9 8 5 , Nrn. 360 und 361; StRK 5 .7 .1 9 8 5 , Nr. 362;