Der Rekurrent ist dieser gesetzlichen Mitwirkungspflicht offensichtlich nicht nachgekommen. Er hat sich nicht bemüht, der Steuerverwaltung klar und deutlich Auskunft zu geben, wohin die Fr. 9 0 0 0 0 - entschwunden sind. Er behauptet nicht, das Geld verspielt zu haben. Ertöntdies lediglich an, ohne Details zu nennen, die überprüfbar wären. Für die behaupteten Spesen hat er sich ebensowenig um Aufklärung bemüht und den Frage­ bogen kurzerhand unausgefüllt retourniert. Folge dieser Verletzung der Mitwirkungspflichten ist die ermessensweise Festlegung der in Frage stehenden Sachverhalte durch die Steuerverwaltung.