{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2043_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19821217-19821217-ARGVP-1988-2043.pdf", "Checksum": "bff54dcb700c4e3604186c023080b143"}, "Scrapedate": "2026-02-01", "Num": ["ARGVP 1988 2043"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2043"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. 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Im vorliegenden Fall hat die Steuerverwaltung die Ermessensveranla­gung mit kaum mehr zu überbietender Sorgfalt vorgenommen. Sie hat -  was im Ansatz sicher nicht zu beanstanden ist -  auf Vergleichswerte aus Buchhaltungen anderer [] abgestellt und dabei die jeweils -  aus der Sicht des Rekurrenten -  günstigsten Vergleichswerte zur Ber\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2042, 2043\n\nständiger Praxis nach Zurückhaltung auferlegt und nur eingreift, wo die\nEinschätzung willkürlich erscheint.\n3. Im vorliegenden Fall hat die Steuerverwaltung die Ermessensveranla­\ngung mit kaum mehr zu überbietender Sorgfalt vorgenommen. Sie hat -\nwas im Ansatz sicher nicht zu beanstanden ist - auf Vergleichswerte aus\nBuchhaltungen anderer [] abgestellt und dabei die jeweils - aus der Sicht\ndes Rekurrenten - günstigsten Vergleichswerte zur Berechnung herange­\nzogen. Es besteht mithin keine Veranlassung, den Berechnungsfaktor von\n31 ,3 % anders festzusetzen, zumal der Materialaufwand gerade jene\nGrösse darstellt, die von der Arbeitsintensität im konkreten Fall weit­\ngehend unabhängig ist. Den konkreten Verhältnissen ist jedenfalls hinrei­\nchend Rechnung getragen.\n4. Auch die Rügen des Rekurrenten hinsichtlich der nicht zugelassenen\nAbschreibungen gehen fehl. Die Abschreibung ist begriffsmässig die ge­\nwinnschmälernde Herabsetzung des Einkommenssteuerwerts bei aktiven\nWirtschaftsgütern auf den massgebenden Bilanzwert. Die Berücksich­\ntigung von Abschreibungen setzt naturgemäss deren ordnungsgemässe\nVerbuchung voraus. Diese Voraussetzung ist vorliegend freilich nicht gege­\nben, so dass die Annahme der Steuerverwaltung, die Anlagegüter seien\nabgeschrieben, nicht zu beanstanden ist.\nStRK 23.4.1982 (Nr.301)\n\n2043\n\nM itw irku n g sp flich te n des Steuerpflichtigen im Einspracheverfahren.\nWird eine Einsprache nicht innert angesetzter Frist ergänzt, so wird darauf\nin Anwendung von Art. 36 Abs. 4 StV nicht eingetreten.1\n\n1. Art. 81 StG auferlegt allen Steuerpflichtigen umfassende Auskunfts­\npflichten für die Behandlung der Steuererklärung. So kann die Steuerver­\nwaltung nach ausdrücklicher Gesetzesbestimmung mündliche oder\nschriftliche Auskünfte, die Vorlegung von Buchhaltungen und weiterer\nBeweismittel verlangen, welche für die Veranlagung von Bedeutung sind.\nIn der Tat ist ohne aktive Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei der sorgfäl­\ntigen Abklärung des Sachverhalts als Grundlage einer ordnungsgemässen\nBesteuerung nicht auszukommen.\n\n320\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2043, 2044\n\nDer Rekurrent ist dieser gesetzlichen Mitwirkungspflicht offensichtlich\nnicht nachgekommen. Er hat sich nicht bemüht, der Steuerverwaltung klar\nund deutlich Auskunft zu geben, wohin die Fr. 9 0 0 0 0 - entschwunden\nsind. Er behauptet nicht, das Geld verspielt zu haben. Ertöntdies lediglich\nan, ohne Details zu nennen, die überprüfbar wären. Für die behaupteten\nSpesen hat er sich ebensowenig um Aufklärung bemüht und den Frage­\nbogen kurzerhand unausgefüllt retourniert. Folge dieser Verletzung der\nMitwirkungspflichten ist die ermessensweise Festlegung der in Frage\nstehenden Sachverhalte durch die Steuerverwaltung. Bei der Verletzung\nvon Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen im Einspracheverfahren\nsieht Art. 36 Abs. 4 StV vor, dass dem Einsprecher eine Notfrist zur Erfül­\nlung seiner Pflichten angesetzt werden könne. Komme der Einsprecher\nden Mitwirkungspflichten innerhalb der Notfrist nicht nach, werde auf die\nEinsprache nicht eingetreten.\n2. Die Steuerverwaltung setzte dem Rekurrenten zur Ergänzung seiner\nEinsprache und zur Beibringung von Beweisen ordnungsgemäss eine\nNotfrist an. Der Rekurrent wahrte diese Notfrist zumindest formell, ohne\nfreilich seine Einsprache in materieller Hinsicht zu ergänzen und seine\nunglaubwürdigen Behauptungen wenigstens glaubhaft zu machen. Das\nhätte freilich nicht zu einem Nichteintretensentscheid, sondern lediglich\nzu einer Bestätigung der Veranlagung und Abweisung der Einsprache füh­\nren müssen. Diese formelle Unstimmigkeit im Vorverfahren fällt allerdings\nnicht ins Gewicht (vgl. auch StRK 2 6 .4 .1 9 8 5 , Nrn. 360 und 361; StRK\n5 .7 .1 9 8 5 , Nr. 362; StRK 1 5 .1 1 .1 9 8 5 , Nr. 372).\nStRK 17.12.1982 (Nr. 312)\n\n2044\n\nRückzug der Einsprache; Voraussetzungen für dessen Widerruf.\n\n1. Das Steuergesetz enthält keine Regel zur Frage, ob und gegebenenfalls\nunter welchen Voraussetzungen eine vorbehaltlos abgegebene Erklärung\ndes Rückzugs einer Einsprache widerrufen werden kann. Auch eine\nandere Rechtsquelle kantonalen Rechts, die subsidiär zu Rate gezogen\nwerden könnte, gibt es nicht, so dass die Frage aufgrund der von Recht­\nsprechung und Lehre entwickelten allgemeinen Grundsätze zum Verwal­\ntungsverfahrensrecht entschieden werden muss.\n\n321\n"}