Die Berücksich­ tigung von Abschreibungen setzt naturgemäss deren ordnungsgemässe Verbuchung voraus. Diese Voraussetzung ist vorliegend freilich nicht gege­ ben, so dass die Annahme der Steuerverwaltung, die Anlagegüter seien abgeschrieben, nicht zu beanstanden ist. StRK 23.4.1982 (Nr.301) 2043 M itw irku n g sp flich te n des Steuerpflichtigen im Einspracheverfahren. Wird eine Einsprache nicht innert angesetzter Frist ergänzt, so wird darauf in Anwendung von Art. 36 Abs. 4 StV nicht eingetreten.1