ständiger Praxis nach Zurückhaltung auferlegt und nur eingreift, wo die Einschätzung willkürlich erscheint. 3. Im vorliegenden Fall hat die Steuerverwaltung die Ermessensveranla­ gung mit kaum mehr zu überbietender Sorgfalt vorgenommen. Sie hat - was im Ansatz sicher nicht zu beanstanden ist - auf Vergleichswerte aus Buchhaltungen anderer [] abgestellt und dabei die jeweils - aus der Sicht des Rekurrenten - günstigsten Vergleichswerte zur Berechnung herange­ zogen. Es besteht mithin keine Veranlassung, den Berechnungsfaktor von 31 ,3 % anders festzusetzen, zumal der Materialaufwand gerade jene Grösse darstellt, die von der Arbeitsintensität im konkreten Fall weit­ gehend unabhängig ist.