{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2042_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19820423-19820423-ARGVP-1988-2042.pdf", "Checksum": "7c1702763a04fd4425590eb71740c23c"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2042"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2042"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2041,2042\nden müssen (vgl. auch StRK 3 .7 .1987 , Nr. 404; StRK 15 .11 .1985 , Nr. 372; StRK 5 .7 .1985 , Nr. 362; StRK 26 .4 .1985 , Nrn. 360 und 361; StRK 11 .3 .1983, Nrn. 321 und 323).\nStRK 26.3.1982 (Nr. 295)\n2042\nErmessensveranlagung Selbständigerwerbender nach A rt .86 StG. Ist eine Ermessensveranlagung nötig geworden, so ist für die Berücksich­tigung von Abschreibungen kein Raum.\n1. Die Ermessensveranlagung nach Art. 86 StG in Verbindung mit Art."}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:17", "Checksum": "67b3980c08064c74236786bbed3899d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2042\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2041,2042\nden müssen (vgl. auch StRK 3 .7 .1987 , Nr. 404; StRK 15 .11 .1985 , Nr. 372; StRK 5 .7 .1985 , Nr. 362; StRK 26 .4 .1985 , Nrn. 360 und 361; StRK 11 .3 .1983, Nrn. 321 und 323).\nStRK 26.3.1982 (Nr. 295)\n2042\nErmessensveranlagung Selbständigerwerbender nach A rt .86 StG. Ist eine Ermessensveranlagung nötig geworden, so ist für die Berücksich­tigung von Abschreibungen kein Raum.\n1. Die Ermessensveranlagung nach Art. 86 StG in Verbindung mit Art.\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2041,2042\n\nden müssen (vgl. auch StRK 3 .7 .1 9 8 7 , Nr. 404; StRK 1 5 .1 1 .1 9 8 5 ,\nNr. 372; StRK 5 .7 .1 9 8 5 , Nr. 362; StRK 2 6 .4 .1 9 8 5 , Nrn. 360 und 361;\nStRK 1 1 .3 .1 9 8 3 , Nrn. 321 und 323).\nStRK 26.3.1982 (Nr. 295)\n\n2042\n\nErm essensveranlagung Selbständigerwerbender nach A rt.86 StG. Ist\neine Ermessensveranlagung nötig geworden, so ist für die Berücksich­\ntigung von Abschreibungen kein Raum.\n\n1. Die Ermessensveranlagung nach Art. 86 StG in Verbindung mit Art. 33\nStV ist nicht mehr streitig. In der Tat muss das Einkommen Selbständig­\nerwerbender ermessensweise veranlagt werden, wenn weder eine ord­\nnungsgemässe Buchhaltung noch wenigstens lückenlose Aufschriebe der\nEinnahmen und Ausgaben vom Steuerpflichtigen beigebracht werden.\nDaran ändert die Tatsache, dass der Rekurrent nach den Obligationen recht­\nlichen Bestimmungen nicht buchführungspflichtig ist, nichts. Er ist jeden­\nfalls nach Art. 86 Abs. 3 W StB1aufzeichnungs- und aufbewahrungspflich­\ntig. Dieser steuerrechtlichen Verpflichtung ist der Rekurrent nicht nachge­\nkommen, und er ist gut beraten, wenn er künftig eine ordnungsgemässe\nBuchhaltung führt.\n2. Ermessensentscheide müssen auf pflichtgemässer Einschätzung be­\nruhen und dem Einzelfall möglichst gerecht werden. Die gewählten Ein­\nschätzungsfaktoren müssen sicheren Erfahrungswerten entsprechen oder\nsonstwie einsichtig begründet sein. Dabei darf die Steuerverwaltung\nwenigstens tendenziell eher zu hoch gehen. Denn es ist zu vermeiden,\ndass diejenigen Steuerpflichtigen, die den Steuerbehörden keine ziffernmässige Nachprüfung der Selbstdeklaration ermöglichen, weniger\nSteuern zu bezahlen haben als alle jene Steuerpflichtigen, die ihren Verfah­\nrenspflichten ordnungsgemäss nachkommen.\nIm Rahmen dieser Erwägungen ist die Ermessensveranlagung der\nSteuerverwaltung zu überprüfen, wobei sich die Steuerrekurskommission\n\n' Heute: Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer\n(BdBSt); SR 642.11\n\n319\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2042, 2043\n\nständiger Praxis nach Zurückhaltung auferlegt und nur eingreift, wo die\nEinschätzung willkürlich erscheint.\n3. Im vorliegenden Fall hat die Steuerverwaltung die Ermessensveranla­\ngung mit kaum mehr zu überbietender Sorgfalt vorgenommen. Sie hat -\nwas im Ansatz sicher nicht zu beanstanden ist - auf Vergleichswerte aus\nBuchhaltungen anderer [] abgestellt und dabei die jeweils - aus der Sicht\ndes Rekurrenten - günstigsten Vergleichswerte zur Berechnung herange­\nzogen. Es besteht mithin keine Veranlassung, den Berechnungsfaktor von\n31 ,3 % anders festzusetzen, zumal der Materialaufwand gerade jene\nGrösse darstellt, die von der Arbeitsintensität im konkreten Fall weit­\ngehend unabhängig ist. Den konkreten Verhältnissen ist jedenfalls hinrei­\nchend Rechnung getragen.\n4. Auch die Rügen des Rekurrenten hinsichtlich der nicht zugelassenen\nAbschreibungen gehen fehl. Die Abschreibung ist begriffsmässig die ge­\nwinnschmälernde Herabsetzung des Einkommenssteuerwerts bei aktiven\nWirtschaftsgütern auf den massgebenden Bilanzwert. Die Berücksich­\ntigung von Abschreibungen setzt naturgemäss deren ordnungsgemässe\nVerbuchung voraus. Diese Voraussetzung ist vorliegend freilich nicht gege­\nben, so dass die Annahme der Steuerverwaltung, die Anlagegüter seien\nabgeschrieben, nicht zu beanstanden ist.\nStRK 23.4.1982 (Nr.301)\n\n2043\n\nM itw irku n g sp flich te n des Steuerpflichtigen im Einspracheverfahren.\nWird eine Einsprache nicht innert angesetzter Frist ergänzt, so wird darauf\nin Anwendung von Art. 36 Abs. 4 StV nicht eingetreten.1\n\n1. Art. 81 StG auferlegt allen Steuerpflichtigen umfassende Auskunfts­\npflichten für die Behandlung der Steuererklärung. So kann die Steuerver­\nwaltung nach ausdrücklicher Gesetzesbestimmung mündliche oder\nschriftliche Auskünfte, die Vorlegung von Buchhaltungen und weiterer\nBeweismittel verlangen, welche für die Veranlagung von Bedeutung sind.\nIn der Tat ist ohne aktive Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei der sorgfäl­\ntigen Abklärung des Sachverhalts als Grundlage einer ordnungsgemässen\nBesteuerung nicht auszukommen.\n\n320\n"}