86 Abs. 3 W StB1aufzeichnungs- und aufbewahrungspflich­ tig. Dieser steuerrechtlichen Verpflichtung ist der Rekurrent nicht nachge­ kommen, und er ist gut beraten, wenn er künftig eine ordnungsgemässe Buchhaltung führt. 2. Ermessensentscheide müssen auf pflichtgemässer Einschätzung be­ ruhen und dem Einzelfall möglichst gerecht werden. Die gewählten Ein­ schätzungsfaktoren müssen sicheren Erfahrungswerten entsprechen oder sonstwie einsichtig begründet sein. Dabei darf die Steuerverwaltung wenigstens tendenziell eher zu hoch gehen. Denn es ist zu vermeiden, dass diejenigen Steuerpflichtigen, die den Steuerbehörden keine ziffernmässige Nachprüfung der Selbstdeklaration ermöglichen, weniger