Der Rekurrent ist gut beraten, wenn er künftig über alle Einnahmen und Ausgaben laufend Buch führt. Sollte er dieser Pflicht weiterhin nicht nach­ kommen und nochmals eine Ermessensveranlagung erforderlich werden, wird die Steuerverwaltung zu einer wesentlich höheren Einschätzung fin-1 1 Heute: Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt), SR 642.11 318 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2041,2042