Im Rahmen dieser Erwägungen ist die Ermessensveranlagung der Steuerverwaltung zu überprüfen, wobei sich die Steuerrekurskommission nach ständiger Praxis Zurückhaltung auferlegt und nur einschreitet, wenn die Ermessenseinschätzung willkürlich erscheint. 3. Die ermessensweise Festsetzung des Jahreseinkommens aus der Ge­ schäftstätigkeit in [] mit Fr. [], mithin - unter Berücksichtigung von Be­ triebsferien - rund Fr. [] monatlich, liegt an der untersten Grenze dessen, was allein schon aus der Tatsache der ständigen Betreibung der [] ge­ schlossen werden muss. Den vom Rekurrenten geltend gemachten An­ fangsschwierigkeiten ist mehr als ausreichend Rechnung getragen wor­ den.