{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2041_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19820326-19820326-ARGVP-1988-2041.pdf", "Checksum": "72bf239ed2a461e35e1cc931c3102c9b"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2041"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2041"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2040, 2041\ngenden Fall erwies sich eine ziffernmässige Veranlagung als unmöglich, weil die Rekurrentin trotz mehreren Mahnungen keine Steuererklärung eingereicht hat. Die Tatsache, dass das Gasthaus [] im Juni 1978 abge­brannt ist, vermag das Unterlassen der Rekurrentin nicht zu entschuldigen, da diese im Zeitpunkt des Brandfalles längst im Verzug war. Die Rekurren­tin ist deshalb zu Recht nach Ermessen veranlagt worden.2. Bei Einschätzungen nach Ermessen"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:18", "Checksum": "70b7a0718e674e3436567baef5069f40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2041\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2040, 2041\ngenden Fall erwies sich eine ziffernmässige Veranlagung als unmöglich, weil die Rekurrentin trotz mehreren Mahnungen keine Steuererklärung eingereicht hat. Die Tatsache, dass das Gasthaus [] im Juni 1978 abge­brannt ist, vermag das Unterlassen der Rekurrentin nicht zu entschuldigen, da diese im Zeitpunkt des Brandfalles längst im Verzug war. Die Rekurren­tin ist deshalb zu Recht nach Ermessen veranlagt worden.2. Bei Einschätzungen nach Ermessen\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2040, 2041\n\ngenden Fall erwies sich eine ziffernmässige Veranlagung als unmöglich,\nweil die Rekurrentin trotz mehreren Mahnungen keine Steuererklärung\neingereicht hat. Die Tatsache, dass das Gasthaus [] im Juni 1978 abge­\nbrannt ist, vermag das Unterlassen der Rekurrentin nicht zu entschuldigen,\nda diese im Zeitpunkt des Brandfalles längst im Verzug war. Die Rekurren­\ntin ist deshalb zu Recht nach Ermessen veranlagt worden.\n2. Bei Einschätzungen nach Ermessen steht den Veranlagungsbehörden\nnaturgemäss ein Ermessensspielraum zu. Die Steuerrekurskommission\nkorrigiert solche Schätzungen nur, wenn die Veranlagungsbehörde diesen\nSpielraum überschritten hat. Das wäre dann der Fall, wenn eine Schätzung\nmit vernünftigen, sachlichen Gründen nicht vertreten werden könnte. Im\nvorliegenden Fall hat die kantonale Steuerverwaltung die Schätzung des\nUmsatzes des Restaurants [] auf sachliche Kriterien, nämlich die Sach­\nkunde örtlicher Behördemitglieder, den Mietwert der Gästezimmer und\ndie Installation mehrerer Automaten abgestellt. Der angenommene Um­\nsatz von Fr. 143000 - bewegt sich somit in einem vernünftigen Rahmen.\nAuch der geschätzte Reingewinn von 20% (nach oben gewichtet mit Rück­\nsicht auf kleinen Küchenanteil) liegt im Rahmen der Erfahrungszahlen.\nVon einer Überschreitung des Ermessensspielraums kann deshalb nicht\ndie Rede sein (vgl. ebenso StRK 2 6 .3 .1 9 8 2 , Nr. 295; StRK 2 6 .4 .1 9 8 5 ,\nNrn. 360 und 361; StRK 5 .7 .1 9 8 5 , Nr. 362; StRK 1 5 .1 1 .1 9 8 5 , Nr. 372;\nStRK 3 .7 .1 9 8 7 , Nr. 404).\nStRK 22.4.1981 (Nr. 283)\n\n2041\n\nErm essensveranlagung aufgrund von Art. 86 StG. Voraussetzungen für\nderen Vornahme.1\n\n1. Nach Art. 86 StG ist eine Ermessensveranlagung vorzunehmen, wenn\neine ziffernmässige Veranlagung nicht möglich ist. Diese Voraussetzung\nist bei selbständig Erwerbenden dann gegeben, wenn weder eine Buch­\nhaltung noch wenigstens lückenlose Aufschriebe über die Einnahmen und\nAusgaben beigebracht werden. Diese Voraussetzung ist vorliegend gege-\n\n317\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2041\n\nben. Daran ändert nichts, dass der Rekurrent nach den obligationenrecht­\nlichen Bestimmungen nicht buchführungspflichtig ist. Er ist aufgrund\nsteuerrechtlicher Bestimmungen, insbesondere von Art. 83 Abs. 3 WStB1,\njedenfalls aufzeichnungspflichtig. Das Geschäftseinkommen wurde mit­\nhin zu Recht ermessensweise veranlagt.\n2. Ermessensentscheide müssen auf pflichtgemässer Einschätzung beru­\nhen und dem Einzelfall möglichst gerecht werden. Die gewählten Ein­\nschätzungsfaktoren müssen sicheren Erfahrungswerten entsprechen oder\nsonstwie einsichtig begründet sein. Dabei darf die Steuerverwaltung\nwenigstens tendenziell eher zu hoch gehen. Denn es ist zu vermeiden,\ndass diejenigen Steuerpflichtigen, welche der Steuerverwaltung eine\nNachprüfung ihrer Selbstdeklaration durch Buchhaltung oder sonstige\nGeschäftsaufschriebe nicht ermöglichen, weniger Steuern zu bezahlen\nhaben als alle jene Steuerpflichtigen, welche ihren Verfahrenspflichten an­\nstandslos nachkommen.\nIm Rahmen dieser Erwägungen ist die Ermessensveranlagung der\nSteuerverwaltung zu überprüfen, wobei sich die Steuerrekurskommission\nnach ständiger Praxis Zurückhaltung auferlegt und nur einschreitet, wenn\ndie Ermessenseinschätzung willkürlich erscheint.\n3. Die ermessensweise Festsetzung des Jahreseinkommens aus der Ge­\nschäftstätigkeit in [] mit Fr. [], mithin - unter Berücksichtigung von Be­\ntriebsferien - rund Fr. [] monatlich, liegt an der untersten Grenze dessen,\nwas allein schon aus der Tatsache der ständigen Betreibung der [] ge­\nschlossen werden muss. Den vom Rekurrenten geltend gemachten An­\nfangsschwierigkeiten ist mehr als ausreichend Rechnung getragen wor­\nden. Im übrigen rühmt sich der Rekurrent selbst beachtlicher Erfolge in [].\nIn der Rekursergänzung ist ferner zugestanden, dass nunmehr steuer­\npflichtiges Einkommen erzielt wurde. Die vorgeschlagene Staffelung des\nsteuerpflichtigen Einkommens ist allerdings völlig verfehlt und überdies\ngesetzwidrig. Zusammenfassend steht fest, dass die Steuerverwaltung\nden ihr zugestandenen Ermessensspielraum keinesfalls überschritten hat.\nDer Rekurrent ist gut beraten, wenn er künftig über alle Einnahmen und\nAusgaben laufend Buch führt. Sollte er dieser Pflicht weiterhin nicht nach­\nkommen und nochmals eine Ermessensveranlagung erforderlich werden,\nwird die Steuerverwaltung zu einer wesentlich höheren Einschätzung fin-1\n\n1 Heute: Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer\n(BdBSt), SR 642.11\n\n318\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2041,2042\n\nden müssen (vgl. auch StRK 3 .7 .1 9 8 7 , Nr. 404; StRK 1 5 .1 1 .1 9 8 5 ,\nNr. 372; StRK 5 .7 .1 9 8 5 , Nr. 362; StRK 2 6 .4 .1 9 8 5 , Nrn. 360 und 361;\nStRK 1 1 .3 .1 9 8 3 , Nrn. 321 und 323).\nStRK 26.3.1982 (Nr. 295)\n\n2042\n\nErm essensveranlagung Selbständigerwerbender nach A rt.86 StG. Ist\neine Ermessensveranlagung nötig geworden, so ist für die Berücksich­\ntigung von Abschreibungen kein Raum.\n\n"}