B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2040, 2041 genden Fall erwies sich eine ziffernmässige Veranlagung als unmöglich, weil die Rekurrentin trotz mehreren Mahnungen keine Steuererklärung eingereicht hat. Die Tatsache, dass das Gasthaus [] im Juni 1978 abge­ brannt ist, vermag das Unterlassen der Rekurrentin nicht zu entschuldigen, da diese im Zeitpunkt des Brandfalles längst im Verzug war. Die Rekurren­ tin ist deshalb zu Recht nach Ermessen veranlagt worden. 2. Bei Einschätzungen nach Ermessen steht den Veranlagungsbehörden naturgemäss ein Ermessensspielraum zu. Die Steuerrekurskommission korrigiert solche Schätzungen nur, wenn die Veranlagungsbehörde diesen Spielraum überschritten hat. Das wäre dann der Fall, wenn eine Schätzung mit vernünftigen, sachlichen Gründen nicht vertreten werden könnte. Im vorliegenden Fall hat die kantonale Steuerverwaltung die Schätzung des Umsatzes des Restaurants [] auf sachliche Kriterien, nämlich die Sach­ kunde örtlicher Behördemitglieder, den Mietwert der Gästezimmer und die Installation mehrerer Automaten abgestellt. Der angenommene Um­ satz von Fr. 143000 - bewegt sich somit in einem vernünftigen Rahmen. Auch der geschätzte Reingewinn von 20% (nach oben gewichtet mit Rück­ sicht auf kleinen Küchenanteil) liegt im Rahmen der Erfahrungszahlen. Von einer Überschreitung des Ermessensspielraums kann deshalb nicht die Rede sein (vgl. ebenso StRK 2 6 .3 .1 9 8 2 , Nr. 295; StRK 2 6 .4 .1 9 8 5 , Nrn. 360 und 361; StRK 5 .7 .1 9 8 5 , Nr. 362; StRK 1 5 .1 1 .1 9 8 5 , Nr. 372; StRK 3 .7 .1 9 8 7 , Nr. 404). StRK 22.4.1981 (Nr. 283) 2041 Erm essensveranlagung aufgrund von Art. 86 StG. Voraussetzungen für deren Vornahme.1 1. Nach Art. 86 StG ist eine Ermessensveranlagung vorzunehmen, wenn eine ziffernmässige Veranlagung nicht möglich ist. Diese Voraussetzung ist bei selbständig Erwerbenden dann gegeben, wenn weder eine Buch­ haltung noch wenigstens lückenlose Aufschriebe über die Einnahmen und Ausgaben beigebracht werden. Diese Voraussetzung ist vorliegend gege- 317 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2041 ben. Daran ändert nichts, dass der Rekurrent nach den obligationenrecht­ lichen Bestimmungen nicht buchführungspflichtig ist. Er ist aufgrund steuerrechtlicher Bestimmungen, insbesondere von Art. 83 Abs. 3 WStB1, jedenfalls aufzeichnungspflichtig. Das Geschäftseinkommen wurde mit­ hin zu Recht ermessensweise veranlagt. 2. Ermessensentscheide müssen auf pflichtgemässer Einschätzung beru­ hen und dem Einzelfall möglichst gerecht werden. Die gewählten Ein­ schätzungsfaktoren müssen sicheren Erfahrungswerten entsprechen oder sonstwie einsichtig begründet sein. Dabei darf die Steuerverwaltung wenigstens tendenziell eher zu hoch gehen. Denn es ist zu vermeiden, dass diejenigen Steuerpflichtigen, welche der Steuerverwaltung eine Nachprüfung ihrer Selbstdeklaration durch Buchhaltung oder sonstige Geschäftsaufschriebe nicht ermöglichen, weniger Steuern zu bezahlen haben als alle jene Steuerpflichtigen, welche ihren Verfahrenspflichten an­ standslos nachkommen. Im Rahmen dieser Erwägungen ist die Ermessensveranlagung der Steuerverwaltung zu überprüfen, wobei sich die Steuerrekurskommission nach ständiger Praxis Zurückhaltung auferlegt und nur einschreitet, wenn die Ermessenseinschätzung willkürlich erscheint. 3. Die ermessensweise Festsetzung des Jahreseinkommens aus der Ge­ schäftstätigkeit in [] mit Fr. [], mithin - unter Berücksichtigung von Be­ triebsferien - rund Fr. [] monatlich, liegt an der untersten Grenze dessen, was allein schon aus der Tatsache der ständigen Betreibung der [] ge­ schlossen werden muss. Den vom Rekurrenten geltend gemachten An­ fangsschwierigkeiten ist mehr als ausreichend Rechnung getragen wor­ den. Im übrigen rühmt sich der Rekurrent selbst beachtlicher Erfolge in []. In der Rekursergänzung ist ferner zugestanden, dass nunmehr steuer­ pflichtiges Einkommen erzielt wurde. Die vorgeschlagene Staffelung des steuerpflichtigen Einkommens ist allerdings völlig verfehlt und überdies gesetzwidrig. Zusammenfassend steht fest, dass die Steuerverwaltung den ihr zugestandenen Ermessensspielraum keinesfalls überschritten hat. Der Rekurrent ist gut beraten, wenn er künftig über alle Einnahmen und Ausgaben laufend Buch führt. Sollte er dieser Pflicht weiterhin nicht nach­ kommen und nochmals eine Ermessensveranlagung erforderlich werden, wird die Steuerverwaltung zu einer wesentlich höheren Einschätzung fin-1 1 Heute: Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt), SR 642.11 318 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2041,2042 den müssen (vgl. auch StRK 3 .7 .1 9 8 7 , Nr. 404; StRK 1 5 .1 1 .1 9 8 5 , Nr. 372; StRK 5 .7 .1 9 8 5 , Nr. 362; StRK 2 6 .4 .1 9 8 5 , Nrn. 360 und 361; StRK 1 1 .3 .1 9 8 3 , Nrn. 321 und 323). StRK 26.3.1982 (Nr. 295) 2042 Erm essensveranlagung Selbständigerwerbender nach A rt.86 StG. Ist eine Ermessensveranlagung nötig geworden, so ist für die Berücksich­ tigung von Abschreibungen kein Raum. 1. Die Ermessensveranlagung nach Art. 86 StG in Verbindung mit Art. 33 StV ist nicht mehr streitig. In der Tat muss das Einkommen Selbständig­ erwerbender ermessensweise veranlagt werden, wenn weder eine ord­ nungsgemässe Buchhaltung noch wenigstens lückenlose Aufschriebe der Einnahmen und Ausgaben vom Steuerpflichtigen beigebracht werden. Daran ändert die Tatsache, dass der Rekurrent nach den Obligationen recht­ lichen Bestimmungen nicht buchführungspflichtig ist, nichts. Er ist jeden­ falls nach Art. 86 Abs. 3 W StB1aufzeichnungs- und aufbewahrungspflich­ tig. Dieser steuerrechtlichen Verpflichtung ist der Rekurrent nicht nachge­ kommen, und er ist gut beraten, wenn er künftig eine ordnungsgemässe Buchhaltung führt. 2. Ermessensentscheide müssen auf pflichtgemässer Einschätzung be­ ruhen und dem Einzelfall möglichst gerecht werden. Die gewählten Ein­ schätzungsfaktoren müssen sicheren Erfahrungswerten entsprechen oder sonstwie einsichtig begründet sein. Dabei darf die Steuerverwaltung wenigstens tendenziell eher zu hoch gehen. Denn es ist zu vermeiden, dass diejenigen Steuerpflichtigen, die den Steuerbehörden keine zif- fernmässige Nachprüfung der Selbstdeklaration ermöglichen, weniger Steuern zu bezahlen haben als alle jene Steuerpflichtigen, die ihren Verfah­ renspflichten ordnungsgemäss nachkommen. Im Rahmen dieser Erwägungen ist die Ermessensveranlagung der Steuerverwaltung zu überprüfen, wobei sich die Steuerrekurskommission ' Heute: Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt); SR 642.11 319