1. Nach Art. 86 StG ist eine Ermessensveranlagung vorzunehmen, wenn eine ziffernmässige Veranlagung nicht möglich ist. Diese Voraussetzung ist bei selbständig Erwerbenden dann gegeben, wenn weder eine Buch­ haltung noch wenigstens lückenlose Aufschriebe über die Einnahmen und Ausgaben beigebracht werden. Diese Voraussetzung ist vorliegend gege- 317