Die Steuerrekurskommission korrigiert solche Schätzungen nur, wenn die Veranlagungsbehörde diesen Spielraum überschritten hat. Das wäre dann der Fall, wenn eine Schätzung mit vernünftigen, sachlichen Gründen nicht vertreten werden könnte. Im vorliegenden Fall hat die kantonale Steuerverwaltung die Schätzung des Umsatzes des Restaurants [] auf sachliche Kriterien, nämlich die Sach­ kunde örtlicher Behördemitglieder, den Mietwert der Gästezimmer und die Installation mehrerer Automaten abgestellt. Der angenommene Um­ satz von Fr. 143000 - bewegt sich somit in einem vernünftigen Rahmen.