genden Fall erwies sich eine ziffernmässige Veranlagung als unmöglich, weil die Rekurrentin trotz mehreren Mahnungen keine Steuererklärung eingereicht hat. Die Tatsache, dass das Gasthaus [] im Juni 1978 abge­ brannt ist, vermag das Unterlassen der Rekurrentin nicht zu entschuldigen, da diese im Zeitpunkt des Brandfalles längst im Verzug war. Die Rekurren­ tin ist deshalb zu Recht nach Ermessen veranlagt worden. 2. Bei Einschätzungen nach Ermessen steht den Veranlagungsbehörden naturgemäss ein Ermessensspielraum zu. Die Steuerrekurskommission korrigiert solche Schätzungen nur, wenn die Veranlagungsbehörde diesen Spielraum überschritten hat.