Die Differenz zum veranlagten Einkommen von Fr. 9 6 0 0 - ist daher an und für sich unbe­ deutend für eine Ermessensveranlagung im Rahmen der bei solchen Ver­ anlagungen notwendigerweise immer bestehenden Unsicherheiten. Ein Steuerpflichtiger, der solche Unsicherheiten vermeiden will, hat es in der Hand, durch Führung einer einwandfreien Buchhaltung eine ziffernmäs­ sige Veranlagung zu ermöglichen. StRK 15.11.1962 (Nr. 255) 2040 Erm essensveranlagung aufgrund von Art. 86 StG. Die Steuerrekurskom­ mission überprüft nur, ob die Veranlagungsbehörde den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten hat.