{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2040_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19810422-19810422-ARGVP-1988-2040.pdf", "Checksum": "93d76c625ff1c179b5b29447a35598a5"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2040"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2040"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2039, 2040\n2039\nErmessensveranlagung (Art. 68 StG)1.\nDas Einkommen des Beschwerdeführers ist im Sinne des Art. 68 StG1 nach Ermessen zu veranlagen; denn er führte keine kaufmännischen Bücher, obwohl er bei einem Gesamtumsatz von über Fr. 50000 -  zur Eintragung im Handelsregister und damit zur Buchführung verpflichtet wäre. Ohne Buchhaltung ist eine ziffernmässige Veranlagung nicht möglich. Die Ein­künfte sind daher nach Erfahrungszahlen zu schätzen, unte"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:27", "Checksum": "865fe6d0b5df261101aad87ada5fd3e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2040\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2039, 2040\n2039\nErmessensveranlagung (Art. 68 StG)1.\nDas Einkommen des Beschwerdeführers ist im Sinne des Art. 68 StG1 nach Ermessen zu veranlagen; denn er führte keine kaufmännischen Bücher, obwohl er bei einem Gesamtumsatz von über Fr. 50000 -  zur Eintragung im Handelsregister und damit zur Buchführung verpflichtet wäre. Ohne Buchhaltung ist eine ziffernmässige Veranlagung nicht möglich. Die Ein­künfte sind daher nach Erfahrungszahlen zu schätzen, unte\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2039, 2040\n\n2039\n\nErm essensveranlagung (Art. 68 StG)1.\n\nDas Einkommen des Beschwerdeführers ist im Sinne des Art. 68 StG1 nach\nErmessen zu veranlagen; denn er führte keine kaufmännischen Bücher,\nobwohl er bei einem Gesamtumsatz von über Fr. 50000 - zur Eintragung\nim Handelsregister und damit zur Buchführung verpflichtet wäre. Ohne\nBuchhaltung ist eine ziffernmässige Veranlagung nicht möglich. Die Ein­\nkünfte sind daher nach Erfahrungszahlen zu schätzen, unter Berücksich­\ntigung nachgewiesener besonderer Verhältnisse. Nach ständiger Praxis\nwerden die Einkünfte im Rekursverfahren nicht neu nach Erfahrungs­\nzahlen geschätzt, sofern - wie hier - eine solche Schätzung bereits im Ein­\nspracheverfahren mit genügender Gründlichkeit vorgenommen wurde.\nDie Rekurskommission prüft in einem solchen Falle nur noch, ob der Rah­\nmen des pflichtgemässen Ermessens von der Einschätzungsbehörde nicht\nüberschritten worden ist. Dies ist nach den Angaben des Beschwerdefüh­\nrers selber hier nicht der Fall. Der Beschwerdeführer nennt sein steuer­\npflichtiges Einkommen in der Beschwerde mit Fr. 8665.-. Die Differenz\nzum veranlagten Einkommen von Fr. 9 6 0 0 - ist daher an und für sich unbe­\ndeutend für eine Ermessensveranlagung im Rahmen der bei solchen Ver­\nanlagungen notwendigerweise immer bestehenden Unsicherheiten. Ein\nSteuerpflichtiger, der solche Unsicherheiten vermeiden will, hat es in der\nHand, durch Führung einer einwandfreien Buchhaltung eine ziffernmäs­\nsige Veranlagung zu ermöglichen.\nStRK 15.11.1962 (Nr. 255)\n\n2040\n\nErm essensveranlagung aufgrund von Art. 86 StG. Die Steuerrekurskom­\nmission überprüft nur, ob die Veranlagungsbehörde den ihr zustehenden\nErmessensspielraum nicht überschritten hat.\n\n1. Gemäss Art. 86 StG wird die Veranlagung nach Ermessen vorgenom­\nmen, wenn eine ziffernmässige Veranlagung nicht möglich ist. Im vorlie­\n\n1 Heute: Art. 86 StG\n\n316\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2040, 2041\n\ngenden Fall erwies sich eine ziffernmässige Veranlagung als unmöglich,\nweil die Rekurrentin trotz mehreren Mahnungen keine Steuererklärung\neingereicht hat. Die Tatsache, dass das Gasthaus [] im Juni 1978 abge­\nbrannt ist, vermag das Unterlassen der Rekurrentin nicht zu entschuldigen,\nda diese im Zeitpunkt des Brandfalles längst im Verzug war. Die Rekurren­\ntin ist deshalb zu Recht nach Ermessen veranlagt worden.\n2. Bei Einschätzungen nach Ermessen steht den Veranlagungsbehörden\nnaturgemäss ein Ermessensspielraum zu. Die Steuerrekurskommission\nkorrigiert solche Schätzungen nur, wenn die Veranlagungsbehörde diesen\nSpielraum überschritten hat. Das wäre dann der Fall, wenn eine Schätzung\nmit vernünftigen, sachlichen Gründen nicht vertreten werden könnte. Im\nvorliegenden Fall hat die kantonale Steuerverwaltung die Schätzung des\nUmsatzes des Restaurants [] auf sachliche Kriterien, nämlich die Sach­\nkunde örtlicher Behördemitglieder, den Mietwert der Gästezimmer und\ndie Installation mehrerer Automaten abgestellt. Der angenommene Um­\nsatz von Fr. 143000 - bewegt sich somit in einem vernünftigen Rahmen.\nAuch der geschätzte Reingewinn von 20% (nach oben gewichtet mit Rück­\nsicht auf kleinen Küchenanteil) liegt im Rahmen der Erfahrungszahlen.\nVon einer Überschreitung des Ermessensspielraums kann deshalb nicht\ndie Rede sein (vgl. ebenso StRK 2 6 .3 .1 9 8 2 , Nr. 295; StRK 2 6 .4 .1 9 8 5 ,\nNrn. 360 und 361; StRK 5 .7 .1 9 8 5 , Nr. 362; StRK 1 5 .1 1 .1 9 8 5 , Nr. 372;\nStRK 3 .7 .1 9 8 7 , Nr. 404).\nStRK 22.4.1981 (Nr. 283)\n\n2041\n\nErm essensveranlagung aufgrund von Art. 86 StG. Voraussetzungen für\nderen Vornahme.1\n\n1. Nach Art. 86 StG ist eine Ermessensveranlagung vorzunehmen, wenn\neine ziffernmässige Veranlagung nicht möglich ist. Diese Voraussetzung\nist bei selbständig Erwerbenden dann gegeben, wenn weder eine Buch­\nhaltung noch wenigstens lückenlose Aufschriebe über die Einnahmen und\nAusgaben beigebracht werden. Diese Voraussetzung ist vorliegend gege-\n\n317\n"}