B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2039, 2040 2039 Erm essensveranlagung (Art. 68 StG)1. Das Einkommen des Beschwerdeführers ist im Sinne des Art. 68 StG1 nach Ermessen zu veranlagen; denn er führte keine kaufmännischen Bücher, obwohl er bei einem Gesamtumsatz von über Fr. 50000 - zur Eintragung im Handelsregister und damit zur Buchführung verpflichtet wäre. Ohne Buchhaltung ist eine ziffernmässige Veranlagung nicht möglich. Die Ein­ künfte sind daher nach Erfahrungszahlen zu schätzen, unter Berücksich­ tigung nachgewiesener besonderer Verhältnisse. Nach ständiger Praxis werden die Einkünfte im Rekursverfahren nicht neu nach Erfahrungs­ zahlen geschätzt, sofern - wie hier - eine solche Schätzung bereits im Ein­ spracheverfahren mit genügender Gründlichkeit vorgenommen wurde. Die Rekurskommission prüft in einem solchen Falle nur noch, ob der Rah­ men des pflichtgemässen Ermessens von der Einschätzungsbehörde nicht überschritten worden ist. Dies ist nach den Angaben des Beschwerdefüh­ rers selber hier nicht der Fall. Der Beschwerdeführer nennt sein steuer­ pflichtiges Einkommen in der Beschwerde mit Fr. 8665.-. Die Differenz zum veranlagten Einkommen von Fr. 9 6 0 0 - ist daher an und für sich unbe­ deutend für eine Ermessensveranlagung im Rahmen der bei solchen Ver­ anlagungen notwendigerweise immer bestehenden Unsicherheiten. Ein Steuerpflichtiger, der solche Unsicherheiten vermeiden will, hat es in der Hand, durch Führung einer einwandfreien Buchhaltung eine ziffernmäs­ sige Veranlagung zu ermöglichen. StRK 15.11.1962 (Nr. 255) 2040 Erm essensveranlagung aufgrund von Art. 86 StG. Die Steuerrekurskom­ mission überprüft nur, ob die Veranlagungsbehörde den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten hat. 1. Gemäss Art. 86 StG wird die Veranlagung nach Ermessen vorgenom­ men, wenn eine ziffernmässige Veranlagung nicht möglich ist. Im vorlie­ 1 Heute: Art. 86 StG 316 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2040, 2041 genden Fall erwies sich eine ziffernmässige Veranlagung als unmöglich, weil die Rekurrentin trotz mehreren Mahnungen keine Steuererklärung eingereicht hat. Die Tatsache, dass das Gasthaus [] im Juni 1978 abge­ brannt ist, vermag das Unterlassen der Rekurrentin nicht zu entschuldigen, da diese im Zeitpunkt des Brandfalles längst im Verzug war. Die Rekurren­ tin ist deshalb zu Recht nach Ermessen veranlagt worden. 2. Bei Einschätzungen nach Ermessen steht den Veranlagungsbehörden naturgemäss ein Ermessensspielraum zu. Die Steuerrekurskommission korrigiert solche Schätzungen nur, wenn die Veranlagungsbehörde diesen Spielraum überschritten hat. Das wäre dann der Fall, wenn eine Schätzung mit vernünftigen, sachlichen Gründen nicht vertreten werden könnte. Im vorliegenden Fall hat die kantonale Steuerverwaltung die Schätzung des Umsatzes des Restaurants [] auf sachliche Kriterien, nämlich die Sach­ kunde örtlicher Behördemitglieder, den Mietwert der Gästezimmer und die Installation mehrerer Automaten abgestellt. Der angenommene Um­ satz von Fr. 143000 - bewegt sich somit in einem vernünftigen Rahmen. Auch der geschätzte Reingewinn von 20% (nach oben gewichtet mit Rück­ sicht auf kleinen Küchenanteil) liegt im Rahmen der Erfahrungszahlen. Von einer Überschreitung des Ermessensspielraums kann deshalb nicht die Rede sein (vgl. ebenso StRK 2 6 .3 .1 9 8 2 , Nr. 295; StRK 2 6 .4 .1 9 8 5 , Nrn. 360 und 361; StRK 5 .7 .1 9 8 5 , Nr. 362; StRK 1 5 .1 1 .1 9 8 5 , Nr. 372; StRK 3 .7 .1 9 8 7 , Nr. 404). StRK 22.4.1981 (Nr. 283) 2041 Erm essensveranlagung aufgrund von Art. 86 StG. Voraussetzungen für deren Vornahme.1 1. Nach Art. 86 StG ist eine Ermessensveranlagung vorzunehmen, wenn eine ziffernmässige Veranlagung nicht möglich ist. Diese Voraussetzung ist bei selbständig Erwerbenden dann gegeben, wenn weder eine Buch­ haltung noch wenigstens lückenlose Aufschriebe über die Einnahmen und Ausgaben beigebracht werden. Diese Voraussetzung ist vorliegend gege- 317