{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2039_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19621115-19621115-ARGVP-1988-2039.pdf", "Checksum": "ae875c721822b7298682c58751c35d8e"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2039"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2039"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2039, 2040\n2039\nErmessensveranlagung (Art. 68 StG)1.\nDas Einkommen des Beschwerdeführers ist im Sinne des Art. 68 StG1 nach Ermessen zu veranlagen; denn er führte keine kaufmännischen Bücher, obwohl er bei einem Gesamtumsatz von über Fr. 50000 -  zur Eintragung im Handelsregister und damit zur Buchführung verpflichtet wäre. Ohne Buchhaltung ist eine ziffernmässige Veranlagung nicht möglich. Die Ein­künfte sind daher nach Erfahrungszahlen zu schätzen, unte"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:32", "Checksum": "fbaa4f0f842548b94eaa20fcf982e0f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2039\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2039, 2040\n2039\nErmessensveranlagung (Art. 68 StG)1.\nDas Einkommen des Beschwerdeführers ist im Sinne des Art. 68 StG1 nach Ermessen zu veranlagen; denn er führte keine kaufmännischen Bücher, obwohl er bei einem Gesamtumsatz von über Fr. 50000 -  zur Eintragung im Handelsregister und damit zur Buchführung verpflichtet wäre. Ohne Buchhaltung ist eine ziffernmässige Veranlagung nicht möglich. Die Ein­künfte sind daher nach Erfahrungszahlen zu schätzen, unte\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2039, 2040\n\n2039\n\nErm essensveranlagung (Art. 68 StG)1.\n\nDas Einkommen des Beschwerdeführers ist im Sinne des Art. 68 StG1 nach\nErmessen zu veranlagen; denn er führte keine kaufmännischen Bücher,\nobwohl er bei einem Gesamtumsatz von über Fr. 50000 - zur Eintragung\nim Handelsregister und damit zur Buchführung verpflichtet wäre. Ohne\nBuchhaltung ist eine ziffernmässige Veranlagung nicht möglich. Die Ein­\nkünfte sind daher nach Erfahrungszahlen zu schätzen, unter Berücksich­\ntigung nachgewiesener besonderer Verhältnisse. Nach ständiger Praxis\nwerden die Einkünfte im Rekursverfahren nicht neu nach Erfahrungs­\nzahlen geschätzt, sofern - wie hier - eine solche Schätzung bereits im Ein­\nspracheverfahren mit genügender Gründlichkeit vorgenommen wurde.\nDie Rekurskommission prüft in einem solchen Falle nur noch, ob der Rah­\nmen des pflichtgemässen Ermessens von der Einschätzungsbehörde nicht\nüberschritten worden ist. Dies ist nach den Angaben des Beschwerdefüh­\nrers selber hier nicht der Fall. Der Beschwerdeführer nennt sein steuer­\npflichtiges Einkommen in der Beschwerde mit Fr. 8665.-. Die Differenz\nzum veranlagten Einkommen von Fr. 9 6 0 0 - ist daher an und für sich unbe­\ndeutend für eine Ermessensveranlagung im Rahmen der bei solchen Ver­\nanlagungen notwendigerweise immer bestehenden Unsicherheiten. Ein\nSteuerpflichtiger, der solche Unsicherheiten vermeiden will, hat es in der\nHand, durch Führung einer einwandfreien Buchhaltung eine ziffernmäs­\nsige Veranlagung zu ermöglichen.\nStRK 15.11.1962 (Nr. 255)\n\n2040\n\nErm essensveranlagung aufgrund von Art. 86 StG. Die Steuerrekurskom­\nmission überprüft nur, ob die Veranlagungsbehörde den ihr zustehenden\nErmessensspielraum nicht überschritten hat.\n\n1. Gemäss Art. 86 StG wird die Veranlagung nach Ermessen vorgenom­\nmen, wenn eine ziffernmässige Veranlagung nicht möglich ist. Im vorlie­\n\n1 Heute: Art. 86 StG\n\n316\n"}