B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2039, 2040 2039 Erm essensveranlagung (Art. 68 StG)1. Das Einkommen des Beschwerdeführers ist im Sinne des Art. 68 StG1 nach Ermessen zu veranlagen; denn er führte keine kaufmännischen Bücher, obwohl er bei einem Gesamtumsatz von über Fr. 50000 - zur Eintragung im Handelsregister und damit zur Buchführung verpflichtet wäre. Ohne Buchhaltung ist eine ziffernmässige Veranlagung nicht möglich. Die Ein­ künfte sind daher nach Erfahrungszahlen zu schätzen, unter Berücksich­ tigung nachgewiesener besonderer Verhältnisse. Nach ständiger Praxis werden die Einkünfte im Rekursverfahren nicht neu nach Erfahrungs­ zahlen geschätzt, sofern - wie hier - eine solche Schätzung bereits im Ein­ spracheverfahren mit genügender Gründlichkeit vorgenommen wurde. Die Rekurskommission prüft in einem solchen Falle nur noch, ob der Rah­ men des pflichtgemässen Ermessens von der Einschätzungsbehörde nicht überschritten worden ist. Dies ist nach den Angaben des Beschwerdefüh­ rers selber hier nicht der Fall. Der Beschwerdeführer nennt sein steuer­ pflichtiges Einkommen in der Beschwerde mit Fr. 8665.-. Die Differenz zum veranlagten Einkommen von Fr. 9 6 0 0 - ist daher an und für sich unbe­ deutend für eine Ermessensveranlagung im Rahmen der bei solchen Ver­ anlagungen notwendigerweise immer bestehenden Unsicherheiten. Ein Steuerpflichtiger, der solche Unsicherheiten vermeiden will, hat es in der Hand, durch Führung einer einwandfreien Buchhaltung eine ziffernmäs­ sige Veranlagung zu ermöglichen. StRK 15.11.1962 (Nr. 255) 2040 Erm essensveranlagung aufgrund von Art. 86 StG. Die Steuerrekurskom­ mission überprüft nur, ob die Veranlagungsbehörde den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten hat. 1. Gemäss Art. 86 StG wird die Veranlagung nach Ermessen vorgenom­ men, wenn eine ziffernmässige Veranlagung nicht möglich ist. Im vorlie­ 1 Heute: Art. 86 StG 316