Aus der Vernehmlassung der Steuerverwaltung ergibt sich übrigens, dass dem Beschwerdeführer damals nachgewiesen werden konnte, dass er in seiner Buchhaltung nicht alle Einnahmen erfasst hatte. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht damit entschuldigen, dass das Führen der Bücher ihm steuerrechtlich nichts nütze. Denn er ist zum Füh­ ren der Bücher nicht nach Steuerrecht, sondern nach Obligationenrecht verpflichtet. Der Beschwerdeführer kann sich aber auch nicht auf den Standpunkt stellen, dass er Unterlagen nur gegenüber der Rekursbehörde vorlegt.