Belegen und Unterlagen vorgelegt werden. Dieser Auskunftspflicht eines Steuerpflichtigen gegenüber den Einschätzungsbehörden ist der Be­ schwerdeführer nicht nachgekommen. Er kann sich nicht damit ent­ schuldigen, dass die Veranlagung der früheren Periode trotz Vorlage der Buchhaltung nach seiner Auffassung ungerecht gewesen sei. Wenn er mit der Veranlagung nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er Beschwerde führen können. Aus der Vernehmlassung der Steuerverwaltung ergibt sich übrigens, dass dem Beschwerdeführer damals nachgewiesen werden konnte, dass er in seiner Buchhaltung nicht alle Einnahmen erfasst hatte.