15 Abs. 1 StV «nach der Miete, die für ein gleiches Objekt in glei­ cher Lage zu bezahlen wäre» (Marktwertprinzip). Fehlen Vergleichsob­ jekte, so ist «der Mietwert aufgrund des Steuerwertes der Liegenschaft festzulegen». Im vorliegenden Fall muss davon ausgegangen werden, dass das Marktwertprinzip nicht zur Anwendung kommen kann. Jedenfalls konnte die Rekurrentin keine Vergleichsobjekte bezeichnen. Demnach ist der Mietwert aufgrund des Steuerwertes der Liegenschaft festzulegen. Dazu hat der Regierungsrat gestützt auf eine ausdrückliche Ermächtigung in Art. 15 Abs. 2 StV besondere Vorschriften aufgestellt.