{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2038_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19570425-19570425-ARGVP-1988-2038.pdf", "Checksum": "9644347f610a380fe6e60374e74aa6ba"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2038"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2038"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2037, 2038\nGrundstückschätzungen haben unmittelbar vorab Auswirkung auf die (durch die Schätzung vorweggenommene) Bewertung des steuer­pflichtigen Vermögens. Für den Vermögenswert der Liegenschaft [] (Fr. 149000.-) sind richtiger Ansicht nach die derzeitigen Eigentümer steuerpflichtig, nicht die Rekurrentin. Anders wäre es nur, wenn der Rekur­rentin das gegenüber dem Wohnrecht umfassendere Nutzniessungsrecht an der Gesamtliegenschaft [] eingeräumt worden"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:37", "Checksum": "ac117cb0b6a50bd40fe8dcb9a232c8c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2038\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2037, 2038\nGrundstückschätzungen haben unmittelbar vorab Auswirkung auf die (durch die Schätzung vorweggenommene) Bewertung des steuer­pflichtigen Vermögens. Für den Vermögenswert der Liegenschaft [] (Fr. 149000.-) sind richtiger Ansicht nach die derzeitigen Eigentümer steuerpflichtig, nicht die Rekurrentin. Anders wäre es nur, wenn der Rekur­rentin das gegenüber dem Wohnrecht umfassendere Nutzniessungsrecht an der Gesamtliegenschaft [] eingeräumt worden\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2037, 2038\n\nGrundstückschätzungen haben unmittelbar vorab Auswirkung auf\ndie (durch die Schätzung vorweggenommene) Bewertung des steuer­\npflichtigen Vermögens. Für den Vermögenswert der Liegenschaft []\n(Fr. 149000.-) sind richtiger Ansicht nach die derzeitigen Eigentümer\nsteuerpflichtig, nicht die Rekurrentin. Anders wäre es nur, wenn der Rekur­\nrentin das gegenüber dem Wohnrecht umfassendere Nutzniessungsrecht\nan der Gesamtliegenschaft [] eingeräumt worden wäre. Diesfalls wäre sie\nnach Massgabe von Art. 3 Abs. 3 StG nicht nur für den Wohnwert der Woh­\nnung, sondern auch für das Nutzmessungsgut steuerpflichtig. Das ist aber,\nwie die Steuerverwaltung im Einspracheverfahren zu Recht erkannte, vor­\nliegend nicht der Fall. Das Recht der Rekurrentin ist beschränktauf die Nut­\nzung der Wohnung der Liegenschaft [].\n2. Die Rekurrentin ist hingegen Unbestrittenermassen steuerpflichtig für\nden Nutzungswert des Wohnrechts. Dieser sog. Mietwert bestimmt sich\nnach Art. 15 Abs. 1 StV «nach der Miete, die für ein gleiches Objekt in glei­\ncher Lage zu bezahlen wäre» (Marktwertprinzip). Fehlen Vergleichsob­\njekte, so ist «der Mietwert aufgrund des Steuerwertes der Liegenschaft\nfestzulegen».\nIm vorliegenden Fall muss davon ausgegangen werden, dass das\nMarktwertprinzip nicht zur Anwendung kommen kann. Jedenfalls konnte\ndie Rekurrentin keine Vergleichsobjekte bezeichnen. Demnach ist der\nMietwert aufgrund des Steuerwertes der Liegenschaft festzulegen. Dazu\nhat der Regierungsrat gestützt auf eine ausdrückliche Ermächtigung in\nArt. 15 Abs. 2 StV besondere Vorschriften aufgestellt. Nach diesen Vor­\nschriften ist der Mietwert bei Liegenschaften mit einem Verkehrswert\nunter Fr. 250000 - im Regelfall mit 5,5% des geschätzten Verkehrswertes\nzu bemessen.\nStRK 20.9.1985 (Nr. 371)\n\n2038\n\nV erfah ren (Vorlage der Bücher); Art. 64 StG1.\n\nDer Beschwerdeführer ist im Handelsregister eingetragen und daher zur\nFührung von Büchern verpflichtet. Nach Art. 64 StG kann die Steuer­\nverwaltung verlangen, dass die Geschäfts- und Rechnungsbücher mit1\n\n1 Heute: Art. 81 Abs.1 und 2 StG\n\n314\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2038\n\nBelegen und Unterlagen vorgelegt werden. Dieser Auskunftspflicht eines\nSteuerpflichtigen gegenüber den Einschätzungsbehörden ist der Be­\nschwerdeführer nicht nachgekommen. Er kann sich nicht damit ent­\nschuldigen, dass die Veranlagung der früheren Periode trotz Vorlage der\nBuchhaltung nach seiner Auffassung ungerecht gewesen sei. Wenn er mit\nder Veranlagung nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er Beschwerde\nführen können. Aus der Vernehmlassung der Steuerverwaltung ergibt sich\nübrigens, dass dem Beschwerdeführer damals nachgewiesen werden\nkonnte, dass er in seiner Buchhaltung nicht alle Einnahmen erfasst hatte.\nDer Beschwerdeführer kann sich auch nicht damit entschuldigen, dass das\nFühren der Bücher ihm steuerrechtlich nichts nütze. Denn er ist zum Füh­\nren der Bücher nicht nach Steuerrecht, sondern nach Obligationenrecht\nverpflichtet.\nDer Beschwerdeführer kann sich aber auch nicht auf den Standpunkt\nstellen, dass er Unterlagen nur gegenüber der Rekursbehörde vorlegt. Die\nRekursbehörde ist nicht dafür da, auf Grund von im Beschwerdeverfahren\nneu eingereichten Unterlagen eine vollständig neue Veranlagung vor­\nzunehmen; vielmehr ist die Rekursbehörde Rechtsmittelinstanz zur Über­\nprüfung der im Einspracheverfahren vorgenommenen Veranlagung. Der\nSteuerpflichtige hat daher spätestens im Einspracheverfahren alle Unter­\nlagen beizubringen, welche von ihm verlangt werden oder nach seiner\nAuffassung für die Veranlagung nützlich sein können. Dieser Pflicht ist der\nBeschwerdeführer vorsätzlich nicht nachgekommen.\nDie Rekurskommission sieht sich nicht veranlasst, den Beschwerdefüh­\nrer noch nachträglich zur Einreichung seiner Unterlagen aufzufordern.\nSonst käme es darauf heraus, dass ein Steuerpflichtiger im Einsprachever­\nfahren mit seinen Belegen nicht herausrückt, um einmal das Ergebnis der\nVeranlagung abzuwarten. Bleibt die Veranlagung unter dem auf Grund\nder Buchhaltung sich ergebenden Resultat, unterlässt der Pflichtige eine\nBeschwerde. Er beschwert sich nur, wenn das Resultat höher ausfällt, als er\ndurch die Belege nachweisen kann und reicht nur in diesem Falle die\nBeschwerde ein. Dies ist nicht zulässig. Wer im Einspracheverfahren vor­\nsätzlich Unterlagen nicht einreicht, verwirkt den Anspruch darauf, diese\nUnterlagen im Beschwerdeverfahren noch einreichen zu können.\n\nStRK 25.4.1957 (Nr. 252)\n\n315\n"}