B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2037, 2038 Grundstückschätzungen haben unmittelbar vorab Auswirkung auf die (durch die Schätzung vorweggenommene) Bewertung des steuer­ pflichtigen Vermögens. Für den Vermögenswert der Liegenschaft [] (Fr. 149000.-) sind richtiger Ansicht nach die derzeitigen Eigentümer steuerpflichtig, nicht die Rekurrentin. Anders wäre es nur, wenn der Rekur­ rentin das gegenüber dem Wohnrecht umfassendere Nutzniessungsrecht an der Gesamtliegenschaft [] eingeräumt worden wäre. Diesfalls wäre sie nach Massgabe von Art. 3 Abs. 3 StG nicht nur für den Wohnwert der Woh­ nung, sondern auch für das Nutzmessungsgut steuerpflichtig. Das ist aber, wie die Steuerverwaltung im Einspracheverfahren zu Recht erkannte, vor­ liegend nicht der Fall. Das Recht der Rekurrentin ist beschränktauf die Nut­ zung der Wohnung der Liegenschaft []. 2. Die Rekurrentin ist hingegen Unbestrittenermassen steuerpflichtig für den Nutzungswert des Wohnrechts. Dieser sog. Mietwert bestimmt sich nach Art. 15 Abs. 1 StV «nach der Miete, die für ein gleiches Objekt in glei­ cher Lage zu bezahlen wäre» (Marktwertprinzip). Fehlen Vergleichsob­ jekte, so ist «der Mietwert aufgrund des Steuerwertes der Liegenschaft festzulegen». Im vorliegenden Fall muss davon ausgegangen werden, dass das Marktwertprinzip nicht zur Anwendung kommen kann. Jedenfalls konnte die Rekurrentin keine Vergleichsobjekte bezeichnen. Demnach ist der Mietwert aufgrund des Steuerwertes der Liegenschaft festzulegen. Dazu hat der Regierungsrat gestützt auf eine ausdrückliche Ermächtigung in Art. 15 Abs. 2 StV besondere Vorschriften aufgestellt. Nach diesen Vor­ schriften ist der Mietwert bei Liegenschaften mit einem Verkehrswert unter Fr. 250000 - im Regelfall mit 5,5% des geschätzten Verkehrswertes zu bemessen. StRK 20.9.1985 (Nr. 371) 2038 V erfah ren (Vorlage der Bücher); Art. 64 StG1. Der Beschwerdeführer ist im Handelsregister eingetragen und daher zur Führung von Büchern verpflichtet. Nach Art. 64 StG kann die Steuer­ verwaltung verlangen, dass die Geschäfts- und Rechnungsbücher mit1 1 Heute: Art. 81 Abs.1 und 2 StG 314 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2038 Belegen und Unterlagen vorgelegt werden. Dieser Auskunftspflicht eines Steuerpflichtigen gegenüber den Einschätzungsbehörden ist der Be­ schwerdeführer nicht nachgekommen. Er kann sich nicht damit ent­ schuldigen, dass die Veranlagung der früheren Periode trotz Vorlage der Buchhaltung nach seiner Auffassung ungerecht gewesen sei. Wenn er mit der Veranlagung nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er Beschwerde führen können. Aus der Vernehmlassung der Steuerverwaltung ergibt sich übrigens, dass dem Beschwerdeführer damals nachgewiesen werden konnte, dass er in seiner Buchhaltung nicht alle Einnahmen erfasst hatte. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht damit entschuldigen, dass das Führen der Bücher ihm steuerrechtlich nichts nütze. Denn er ist zum Füh­ ren der Bücher nicht nach Steuerrecht, sondern nach Obligationenrecht verpflichtet. Der Beschwerdeführer kann sich aber auch nicht auf den Standpunkt stellen, dass er Unterlagen nur gegenüber der Rekursbehörde vorlegt. Die Rekursbehörde ist nicht dafür da, auf Grund von im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen eine vollständig neue Veranlagung vor­ zunehmen; vielmehr ist die Rekursbehörde Rechtsmittelinstanz zur Über­ prüfung der im Einspracheverfahren vorgenommenen Veranlagung. Der Steuerpflichtige hat daher spätestens im Einspracheverfahren alle Unter­ lagen beizubringen, welche von ihm verlangt werden oder nach seiner Auffassung für die Veranlagung nützlich sein können. Dieser Pflicht ist der Beschwerdeführer vorsätzlich nicht nachgekommen. Die Rekurskommission sieht sich nicht veranlasst, den Beschwerdefüh­ rer noch nachträglich zur Einreichung seiner Unterlagen aufzufordern. Sonst käme es darauf heraus, dass ein Steuerpflichtiger im Einsprachever­ fahren mit seinen Belegen nicht herausrückt, um einmal das Ergebnis der Veranlagung abzuwarten. Bleibt die Veranlagung unter dem auf Grund der Buchhaltung sich ergebenden Resultat, unterlässt der Pflichtige eine Beschwerde. Er beschwert sich nur, wenn das Resultat höher ausfällt, als er durch die Belege nachweisen kann und reicht nur in diesem Falle die Beschwerde ein. Dies ist nicht zulässig. Wer im Einspracheverfahren vor­ sätzlich Unterlagen nicht einreicht, verwirkt den Anspruch darauf, diese Unterlagen im Beschwerdeverfahren noch einreichen zu können. StRK 25.4.1957 (Nr. 252) 315